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Handel mit 181 Kilogramm Cannabisblüten: BGH nimmt andere rechtliche Beurteilung der Tat aufgrund des neuen KCanG vor

Wie das neue KCanG zu einer neuen rechtlichen Beurteilung führen kann und damit auch Angeklagten, die bereits in vorheriger Instanz verurteilt wurden, zugute kommen kann zeigt dieser Fall besonders gut. 

Der konkrete Fall

Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin unterstütze der Angeklagte unbekannte Dritte bei dem Export von Cannabisblüten aus Spanien nach Deutschland in zwei Fällen zum Zweck des Weiterverkaufs. Dabei fungierte er als Geschäftsführer einer zu diesem Zweck gegründeten spanischen Transportfirma, die wiederum die getarnte Beförderung des Cannabis durch andere internationale Speditionen durchführen ließ – also ohne, dass diese von ihrer „speziellen Fracht“ wussten. Innerhalb seiner Stellung als Geschäftsführer wurde er auch selber tätig, indem er das Cannabis bei der Ankunft annahm und an die jeweiligen Abnehmer brachte. 

In den beiden Fällen handelte es sich dabei um insgesamt 181 Kilogramm Cannabisblüten mit einer Wirkstoffmenge von 22,5 Kilogramm THC, die in den Verkehr gebracht werden sollten. Dazu kam es jedoch nie, da diese zuvor von den Polizeibehörden sichergestellt wurden.

Das Landgericht hatte den Angeklagten daraufhin wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §30 Abs. 1 Nr.4, §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §27 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Revision durch den Angeklagten wurde eingelegt, so dass der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden hatte.

BGH nimmt „nur“ Beihilfe zum Handeltreiben an

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. August 2024 (5 StR 243/24) den Schuldspruch dahingehend geändert, dass dieser „lediglich“ wegen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist. Die Beihilfe zur Einfuhr der Betäubungsmittel lehnte der BGH jedoch ab.

Zu bedenken sei in diesem Fall, dass es ausschließlich um Cannabis geht. Seit dem 1. April ist für dies jedoch die Teillegalisierung in Kraft getreten, und mit diesem auch das KCanG.

In §2 Abs. 3 StGB heißt es: „Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“.

Das KCanG enthält mit der Vorschrift des §34 Abs. 1 KCanG ein solches milderes Gesetz, was demnach anzuwenden ist. Das Landgericht Berlin hatte die Strafen dem Strafrahmen des §30 Abs. 1 BtMG entnommen. Jedoch konnten die Voraussetzungen des §34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, der den gleichen Strafrahmen wie §30 Abs. 1 BtMG eröffnen würde, im vorliegenden Fall gar nicht festgestellt werden. Dazu hätte der Angeklagte als Mitglied einer Bande handelt, müssen, die sich zur fortgesetzten Begehung der Taten verbunden hat. Hier ist jedoch keine Bande zu erkennen. 

In entsprechender Anwendung des §354 Abs. 1 iVm. §354a StPO konnte das Revisionsgericht – also der BGH, das Urteil im vorliegenden Fall aufheben, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. So wurde der Schuldspruch auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis gem. §34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG, §27 StGBgeändert. 

Quellen: juris.de (BGH, Beschluss vom 15. August 2024 – 5 StR 243/24) Wie das neue KCanG zu einer neuen rechtlichen Beurteilung führen kann und damit auch Angeklagten, die bereits in vorheriger Instanz verurteilt wurden, zugute kommen kann zeigt dieser Fall besonders gut. 

Der konkrete Fall

Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin unterstütze der Angeklagte unbekannte Dritte bei dem Export von Cannabisblüten aus Spanien nach Deutschland in zwei Fällen zum Zweck des Weiterverkaufs. Dabei fungierte er als Geschäftsführer einer zu diesem Zweck gegründeten spanischen Transportfirma, die wiederum die getarnte Beförderung des Cannabis durch andere internationale Speditionen durchführen ließ – also ohne, dass diese von ihrer „speziellen Fracht“ wussten. Innerhalb seiner Stellung als Geschäftsführer wurde er auch selber tätig, indem er das Cannabis bei der Ankunft annahm und an die jeweiligen Abnehmer brachte. 

In den beiden Fällen handelte es sich dabei um insgesamt 181 Kilogramm Cannabisblüten mit einer Wirkstoffmenge von 22,5 Kilogramm THC, die in den Verkehr gebracht werden sollten. Dazu kam es jedoch nie, da diese zuvor von den Polizeibehörden sichergestellt wurden.

Das Landgericht hatte den Angeklagten daraufhin wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §30 Abs. 1 Nr.4, §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §27 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Revision durch den Angeklagten wurde eingelegt, so dass der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden hatte.

BGH nimmt „nur“ Beihilfe zum Handeltreiben an

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. August 2024 (5 StR 243/24) den Schuldspruch dahingehend geändert, dass dieser „lediglich“ wegen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist. Die Beihilfe zur Einfuhr der Betäubungsmittel lehnte der BGH jedoch ab.

Zu bedenken sei in diesem Fall, dass es ausschließlich um Cannabis geht. Seit dem 1. April ist für dies jedoch die Teillegalisierung in Kraft getreten, und mit diesem auch das KCanG.

In §2 Abs. 3 StGB heißt es: „Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“.

Das KCanG enthält mit der Vorschrift des §34 Abs. 1 KCanG ein solches milderes Gesetz, was demnach anzuwenden ist. Das Landgericht Berlin hatte die Strafen dem Strafrahmen des §30 Abs. 1 BtMG entnommen. Jedoch konnten die Voraussetzungen des §34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, der den gleichen Strafrahmen wie §30 Abs. 1 BtMG eröffnen würde, im vorliegenden Fall gar nicht festgestellt werden. Dazu hätte der Angeklagte als Mitglied einer Bande handelt, müssen, die sich zur fortgesetzten Begehung der Taten verbunden hat. Hier ist jedoch keine Bande zu erkennen. 

In entsprechender Anwendung des §354 Abs. 1 iVm. §354a StPO konnte das Revisionsgericht – also der BGH, das Urteil im vorliegenden Fall aufheben, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. So wurde der Schuldspruch auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis gem. §34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG, §27 StGBgeändert. 

Quellen: juris.de (BGH, Beschluss vom 15. August 2024 – 5 StR 243/24) 

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