Wenn Ihnen eine Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, so besteht die Möglichkeit, einen Teil der Haftzeit in einer geeigneten Einrichtung zur Suchttherapie zu verbringen.
Diese Möglichkeit ist natürlich – aus strafrechtlicher Sicht – nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das Erreichen einer Bewährungsstrafe nicht mehr möglich erscheint, aber die Freiheitsstrafe voraussichtlich genau (oder weniger als) zwei Jahre betragen wird.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch bei Haftstrafen, die zwei Jahre übersteigen, eine Anwendung des § 35 BtmG in Betracht kommt – in diesen Fällen wäre jedoch ein Teil der Strafe in einer Justizvollzugsanstalt zu verbringen.
Unsere Kanzlei ist immer bemüht, einen doppelten Boden für Sie zu errichten. Wenn alle Stricke reißen und Sie dennoch zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden, sind Sie durch uns vorbereitet.
Im Vorfeld wird daher der Kontakt zu einer geeigneten sozialen Einrichtung hergestellt, die Sie dabei unterstützt, entsprechende Anträge auf Kostenübername (beispielsweise bei der Krankenkasse) zu stellen. Außerdem wird eine geeignete medizinische Einrichtung für Sie gesucht. Fällt das Urteil „Freiheitsstrafe“, so sind wir vorbereitet und können das Gericht zuglcih ersuchen, die Haftstrafe zugunsten einer erfolgreichen Therapie auszusetzten. Wichtig: das Vorliegen der Voraussetzung dass § 35 BtMG muss bereits im Urteil festgestellt werden.
Ferner muss der Angeklagte zu einer Therapie bereit sein. Hilfreich ist auch, wenn sich der Angeklagte freiwillig zu Kontrollmaßnahmen, beispielsweise in Form von Urinproben, verpflichtet. Wenn Sie den Entzug dann tatsächlich erfolgreich absolviert haben, hier müssen Sie mit etwa sechs Monaten rechnen, wird die restliche Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Hintergrund ist der Versuch einer erfolgreichen Resozialisierung eines straffällig Gewordenen. Denn dieser steckt oft in einem Teufelskreis: Er begeht Straftaten um die Sucht zu finanzieren und die Sucht treibt ihn dann zu weiteren Straftaten. Um diesem Dilemma zu entkommen, stimmt ein Richter in der Regel einem Antrag auf Zurückstellung der Strafe zu.
Unsere spezialisierten und erfahrenen Strafverteidiger haben bereits vielen Mandanten zu einer erfolgreichen Verteidigung verholfen. Wir legen größten Wert auf höchste Diskretion und eine sorgfältige, vertrauliche Bearbeitung Ihres Falls.
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