Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des §29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) ist „jede eigennützige, auf die Förderung des Umsatzes von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit“.
Doch wie wichtig ist die Bestimmung des Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels bei einer Verurteilung wegen Handelstreiben mit diesem?
Mit der Frage musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 53/21) am 23. März 2021 wegen eingelegter Revision in folgendem Fall beschäftigen.
Der konkrete Sachverhalt
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde. Das Landgericht Koblenz hatte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen verfügte der Angeklagte über einen Handelsbestand von einem Kilogramm Marihuana in Form von Cannabisblüten. Darüber hinaus bestellte er zwei Tage später noch zwei weitere Kilogramm Marihuana um seinen Bestand aufzustocken. Diese wurden jedoch nie geliefert.
Beschreibung von „durchschnittlicher Qualität“ reicht nicht aus
Somit wurde vom Landgericht Koblenz zwar die Menge der Betäubungsmittel genau bestimmt, bezüglich des Wirkstoffgehalts erging jedoch keine genaue zahlenmäßige Bestimmung, sondern lediglich die Beschreibung des Marihuanas als solches von „durchschnittlicher Qualität“. Dabei muss der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln für die Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts einer Betäubungsmittelstraftat regelmäßig bemessen werden. Gegebenenfalls auch durch eine zahlenmäßige Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes „in dubio pro reo“, soweit die tatgegenständlichen Betäubungsmittel nicht für eine Untersuchung zur Verfügung stehen. Dies hatte das Landgericht jedoch versäumt.
Jedenfalls reicht eine Umschreibung von „durchschnittlicher Qualität“ nicht aus.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hatte damit Teilerfolg. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei einer genauen Feststellung des Wirkstoffsgehalts eine niedrigere Einzelstrafe zugemessen hätte, so dass die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten hat keinen Bestand. Der Schuldpruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann jedoch bestehen bleiben. Bei der tatgegenständlichen Menge von insgesamt drei Kilogramm Marihuana ist zweifelsfrei von einer nicht geringen Menge im Sinne des §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Quellen: rewis.io, rechtsanwalt-urteile-entscheidungen.strafrechtskanzlei.berlin.de