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Es ist (fast) da: das Lachgasverbot

Wir berichteten bereits über die Notwendigkeit des geplanten Lachgasverbots – nun ist es, zumindest fast, da. Mitte November hat der Bundestag eine umfangreiche Gesetzesänderung beschlossen, die neben dem Missbrauch von Lachgas (Distickstoffmonoxid) auch den Missbrauch von sogenannten K.-o.-Tropfen eindämmen soll. 

Was heißt das konkret?

Zu diesem Zweck wird das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (kurz: NpSG) erweitert. Dies hat vor allem für den Handel, als auch für den Besitz dieser Substanzen weitgehende Folgen.

Zum einen ist künftig der Handel mit größeren Lachgaskartuschen sowie bestimmten Vorläuferstoffen für K.o.-Tropfen verboten. Zudem werden Herstellung und der Vertrieb von Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1.4-Butandiol (BDO) untersagt – beides Stoffe, die immer wieder zur Betäubung von Opfern vor allem im Rahmen von Sexualdelikten missbraucht werden. 

Damit sind Handel und Herstellung künftig verboten. Eine Ausnahme besteht nur für die Verwendung aus industriellen, medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen, so zum Beispiel in der Chemieindustrie. 

Besonders relevant für den Jugendschutz ist der neu eingeführte Grundsatz eines Totalverbots der Abgabe, des Erwerbs und des Besitzes an oder für Minderjährige

Lachgas war bislang legal in Deutschland erhältlich. Man konnte es beispielsweise im Internet erwerben – dies soll nun nicht mehr möglich sein. 

Auch für Erwachsene gelten nämlich künftig Mengenbegrenzungen: kleine Kartuschen mit maximal 8,4 Gramm Füllmenge bleiben erlaubt, sie dienen etwa zum Aufschäumen von Schlagsahne. Mehr als zehn Kartuschen dürfen jedoch nicht erworben werden. Die Abgabe über Automaten, sowie der Versandhandel an private Verbraucher wurden generell untersagt.

Wichtiger Schritt

Bundesgesundheitsministerin Nina Waken (CDU) begrüßte die neuen Vorgaben: „Lachgas ist kein Spiel und keine harmlose Partydroge, sondern ein hohes Risiko für die Gesundheit.“ 

Lachgas ist durchaus nicht zu unterschätzen. Die schnelle, euphorisierende Wirkung lässt schnell nach, kann aber zu möglichen Nebenwirkungen wie Desorientierung, Übelkeit und Schwindel bis hin zur Bewusstlosigkeit führen. 

Auch und vor allem langfristig kann der Konsum zu schwerwiegenden Folgen, wie zum Beispiel Nervenschäden führen. Betroffen sind meist das Rückenmark und die peripheren Nerven. Missempfindungen wie Kribbeln in den Händen oder Füßen bis hin zu Taubheitsgefühl und Gangstörungen können die Folge sein. Das Risiko von Langzeitfolgen steigt vor allem mit der Häufigkeit des Konsums.

Wann tritt das Verbot in Kraft?

Das Gesetz ist noch nicht am Ziel: Der Bundesrat muss zustimmen, voraussichtlich am 19. Dezember. Danach gilt eine Übergangsfrist, damit Industrie und Handel die Möglichkeit bekommen, sich an die neuen Regelungen anzupassen. Voraussichtlich wird die Änderung daher erst im April 2026 in Kraft treten. 

Quellen: zeit.de, drugcom.de

Bild: Sohl, iStockphoto

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