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0151 116 320 82Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stellt einen der schwersten Vorwürfe des BtMG dar und dieser Vorwurf ist sehr schnell erfüllt.
Leider liegt bis heute noch keine klare und allgemeingültige Definition vor. Jedenfalls versteht man unter Handeltreiben eine Tätigkeit, die die Vermittlung, die absatzorientierte Beschaffung oder den Absatz von Drogen zum Gegenstand hat. Der Bundesgerichtshof bejaht das Handeltreiben schon, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernste Verhandlungen mit dem Verkäufer tritt. Ein Erfolg ist nicht erforderlich. Der BGH betont auch, dass der Begriff des Handelstreibens weit ausgelegt werden muss.
Zu beachten bleibt hier, dass auch das Handeltreiben mit Cannabis trotz der Legalisierung weiter unter Strafe steht. Der Strafrahmen ist hier aber grundsätzlich gemindert als im Vergleich zu denselben Delikten mit anderen Betäubungsmitteln.
Der Strafrahmen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Welche Strafe tatsächlich droht, richtet sich immer nach dem Einzelfall, insbesondere nach der Art und der Menge der Drogen.
In den Fällen der Gewerbsmäßigkeit nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) und des Handelstreibens mit einer nicht geringen Menge (§ 29a BtMG), kann man schon pauschal sagen, dass nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, da der Strafrahmen zwischen einem Jahr bis zu 15 Jahren liegt. Dabei liegt die Gewerbsmäßigkeit sehr schnell vor, da es ausreichend ist, dass man den Drogenhandel als regelmäßige Einnahmequelle sieht und dies auch auf Dauer angelegt ist. Dies muss aber nicht die Haupteinnahmequelle darstellen.
Weiter folgt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren, wenn man bandenmäßig Handel treibt (§ 30 BtMG).
Eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren folgt, wenn man bandenmäßig mit Betäubungsmittel handelt und dabei eine Waffe mit sich führt (§ 30a BtMG). Die gleiche Strafandrohung liegt auch vor, wenn man als mindestens 21-Jähriger unter 18-Jährige dazu bestimmt mit Drogen unerlaubt Handel zu treiben.
Als Beschuldigter, der sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, ist es schon notwendig einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen. Es ist auch ratsam einen Strafverteidiger möglichst früh zu beauftragen, da die Ermittlungsbehörden weitreichende Ermittlungsbefugnisse haben (V-Leute, Telefonüberwachung etc.), und ein Strafverteidiger hier viel abwenden kann.
Weiter ist es notwendig, dass man als Beschuldigter immer von seinem Schweigerecht gebrauch macht und sich nicht zur Sache äußert, da man sich so die Verteidigungsposition erhält.
Es ist auch oft so, dass die Staatsanwaltschaft nicht viele Beweise hat und das Verfahren trotzdem zur Anklage bringt. Dies lässt sich aber oftmals mit guten anwaltlichen Schriftsätzen verhindern.
Welcher Strategie man dann genau folgt, richtet sich nach dem Einzelfall und kann dann zur Folge haben, dass man der Verurteilung entgeht oder mit einer geringen Strafe davon kommt.