Erstgespräch vereinbaren
0201 747 188 0

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) macht Vorschlag zum Umgang mit der „nicht geringen Menge“

Teillegalisierung einerseits, alter Grenzwert andererseits. Bundestag und Bundesgerichtshof sind sich über den Grenzwert der ,,nicht geringen Menge’’ uneinig. Nun macht die Bundesrechtsanwaltskammer einen Vorschlag zum Umgang mit der ,,nicht geringen Menge’’ und kritisiert dabei insbesondere den Gesetzgeber. 

Die Strafbarkeiten in Verbindung mit Cannabis wurden durch das Konsumcannabisgesetz neu geregelt. Weiterhin gibt es aber das Tatbestandsmerkmal der ,,nicht geringen Menge’’ in §34 Abs.3 Nr.4 KCanG, das die in Abs.1 dieser Vorschrift normierten Taten als besonders schweren Fall deklariert, wenn es um die sogenannte ,,nicht geringe Menge’’ geht. 

Aber wann ist die Menge gering? Genau das erscheint problematisch, denn der Gesetzgeber selbst sagt dazu nichts. Er geht lediglich davon aus, man könne an dem bisher von der Rechtsprechung entwickelten Wert wegen der Legalisierung nicht mehr festhalten. Er müsse ,,deutlich höher liegen als in der Vergangenheit“, so die Gesetzesbegründung. Damit setzt der Gesetzgeber eine Zielvorgabe. Nämlich: die Neuentwicklung eines Wertes. Der BGH bleibt jedoch bei seinem bisher angenommenen Grenzwert. Denn die Gesetzesbegründung würde zu wenige Informationen enthalten, auf die sich die Berechnungen stützen ließen.

Die BRAK ist der Meinung, die aktuell geltenden Vorschriften würden nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art.103 GG genügen. Der Gesetzgeber dürfe zwar, wie im Fall der ,,nicht geringen Menge’’ normative Tatbestandsmerkmale verwenden, aber nicht unter Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Ohne Neubestimmung des Grenzwertes sei die Situation ,,dauerhaft nicht hinnehmbar’’. Außerdem führt die BRAK aus, dass den Gesetzgeber in diesem Bereich ein Delegationsverbot treffen würde. Nur er dürfe entscheiden, was strafbar sei und was nicht. Überlasse er die Entscheidung über die Strafbarkeit alleine dem BGH, so sei dies nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, dass die Entscheidung über die Beschränkung von Grundrechten nur der Legislative zuzusprechen sei. Diesen Grundsatz sieht die BRAK gegenwärtig nicht gewahrt und macht daher auch einen Vorschlag zur Neuregelung des §34 KCanG. 

Der Vorschlag: Das Gesetz soll auf das Tatbestandsmerkmal der ,,nicht geringen Menge’’ gänzlich verzichten. Bei außergewöhnlich großen Mengen könne ein unbenannter besonders schwerer Fall angenommen werden. Deshalb sei §34 Abs.3 Nr.4 KCanG ersatzlos zu streichen. Dabei würde das Problem in den Bereich der Strafzumessung verlagert werden. Hier wäre das Problem ohnehin besser verortet, so die BRAK. 

Quellen: FD-StrafR 2024, 916038 

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski
Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

Recommended Posts

Der Staatsanwalt Yashar G. muss sich nun vor dem Landgericht in Hannover verantworten. Der Vorwurf: Korruption. Er soll geheime Ermittlungsinformationen an die Kokain-Mafia verkauft haben.
Durch die Einführung des KCanG vor rund einem Jahr kam es in Einzelfällen dazu, dass Taten erlassen bzw. Strafen gemildert wurden, wenn diese nach neuem
Die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung steht im Ermessen des Gerichts und kann unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn die Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren