Ein Mann, der wegen des Besitzes verschiedener Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, erhoffte sich eine Neubeurteilung seines Falls durch die seit dem 1. April 2024 bestehende Teillegalisierung von Cannabis.
Vor dem Amtsgericht Köln musste er nun eine Niederlage einstecken. Das Gericht entschied, dass die ursprüngliche Strafe Bestand hat.
Der konkrete Fall
Am 5. August 2022 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagen verurteilt. Er hatte neben 8,04 Gramm Haschisch und 8,69 Gramm Marihuana auch 1,83 Gramm Amphetamin in seinem Besitz. In die Gesamtstrafe wurde auch eine frühere Verurteilung vom 7. Juni 2022 einbezogen, bei der zweimal 40 Tagessätze als Einzelstrafen festgesetzt worden waren.
Die Schwierigkeiten des Falls
Die Schwierigkeit des Falls lag in der Beurteilung der sogenannten „BtM-Mischfälle“ nach der neuen Gesetzesgrundlage zur Cannabis-Legalisierung. Dabei gilt es zu entschieden, ob die Neuregelung Auswirkung auf eine bereits verhängte Strafe haben kann.
Das Amtsgericht Köln lehnte dies für den konkreten Fall ab. Zwar greife grundsätzlich der Art. 313 Abs. 3 EGStGB bei den „BtM-Mischfällen“. Das Amtsgericht legt diesen Artikel hier jedoch restriktiv aus und betont, dass keine pauschale Amnestieregelung geschaffen wurde. Das heißt konkret, dass in Mischfällen die Strafbarkeit des Besitzes anderer Betäubungsmittel die gesamte Handlung „infiziert“ und somit eine Neubewertung der Strafe verhindert. Neben Cannabis befand sich vorliegend auch Amphetamin im Besitz des Angeklagten, dessen Besitz weiterhin gem. §29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG unter Strafe steht.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln zeigt damit, dass in BtM-Mischfällen, in denen neben Cannabis auch weitere illegale Betäubungsmittel im Besitz des Betroffenen sind, die ursprüngliche Strafe trotz der Teillegalisierung Bestand haben kann.
Quellen: strafrechtsiegen.de