Wann gilt jemand bereits als Täter beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln? Wann ist er noch Teilnehmer?
Es ist eine Abgrenzung vorzunehmen. Mit dieser Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Transport von Drogen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 3. Mai 2023 (BGH 6 StR 137/23) beschäftigt.
Der konkrete Fall
Dem Angeklagten soll nach Feststellungen des Landgerichts Rostock angeboten worden sein, Betäubungsmittel nach Schweden zu überführen. Er erhielt daraufhin ein Fahrzeug. Dieses Fahrzeug ließ er auch auf seinen Namen zu, die Betäubungsmittel an sich wurden jedoch von einer anderen Person im Auto deponiert.
Das Landgericht Rostock nahm eine Mittäterschaft des Angeklagten an und verurteilte ihn daraufhin am 29. November 2022 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, so dass der BGH erneut zu entscheiden hatte.
Abgrenzung nach allgemeinen Kriterien
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich der Angeklagte in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel lediglich wegen Beihilfe strafbar gemacht hat.
Nach Auffassung des BGH gelten auch bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte bei der Abgrenzung können also der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung oder die Tatherrschaft sein.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich, die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Liegt die Tätigkeit im bloßen Transport – wie bei einem Kurier, so ist regelmäßig von einer lediglich untergeordneten Bedeutung auszugehen.
Der Angeklagte war weisungsgebunden und hatte nicht einmal die Kontrolle über die konkreten Modalitäten des Transportgeschäfts.
Das Urteil des Landgerichts Rostock wurde letztlich dahingehend geändert, dass der Angeklagte sich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit versuchter Ausfuhr von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat.
Quellen: hrr-strafrecht.de, rechtsanwalt-urteile entscheidungen.strafrechtskanzlei.berlin.de