Einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i.S.d. §29 BtMG steht es nicht entgegen, dass die entsprechenden Drogen bereits vorher ohne das Wissen des Betroffenen sichergestellt wurden. Zwar könne es so niemals zum Erfolg in Form der Erzielung eines Umsatzes kommen, jedoch reiche es für die Begründung der Strafbarkeit aus, dass der Beteiligte überhaupt Bemühungen anstellt, um die Betäubungsmittel zu erlangen.
Dies hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun in seinem Beschluss vom 4. Januar 2023 (5 StR 390/22) klargestellt. Damit greift der BGH ein bereits umstrittenes Thema wieder neu auf. Zwar hatte der 1. und auch der 2. Strafsenat des BGH eine Annahme der Strafbarkeit bereits bejaht. Der 5. Strafsenat lehnte dies jedoch bislang ab. Nach seiner Auffassung sei eine von vornherein erfolglose und damit nutzlose Beihilfehandlung lediglich einen straflosen Beihilfeversuch darstellen.
Konkret ging es in dem zu entscheidenden Fall um die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Dem Angeklagten wird folgendes vorgeworfen: im Auftrag von unbekannten Hintermännern sollte er den Standort von Containern ausfindig machen, die auf dem Seeweg nach Deutschland insgesamt 412 Kilogramm Kokain transportierten. Das Kokain sollte daraufhin in den Verkehr gebracht werden. Der Container war jedoch bereits zuvor sichergestellt worden, ohne dass die Verantwortlichen davon erfuhren. Der Angeklagte informierte seinen Auftraggeber daraufhin lediglich über seine angestellten Bemühungen.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten.
Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten verwarf der BGH aus oben genannten Gründen und betonte: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben im Sinne des §29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, ohne dass es auf den Erfolg ankommt.“
Quellen: : rechtsanwalt-urteile-entscheidungen.strafrechtskanzlei.berlin.de, community.beck.de