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 BGH: Cannabis weiterhin ,,gefährliche’’ Droge 

Im Rahmen von Revisionsentscheidungen muss sich der Bundesgerichtshof zunehmend mit den neuen Regeln des Cannabisgesetzes 2024 befassen. Denn mit der Änderung der Rechtslage muss der BGH zunehmend Strafurteile korrigieren, in denen im Zusammenhang mit Cannabis noch Strafvorschriften des ,,alten’’ Betäubungsmittelgesetzes angewendet wurden. Dazu veröffentlichte der BGH jetzt zwei Leitentscheidungen. 

Hintergrund dessen ist die Vorschrift des §2 Abs.3 Strafgesetzbuch, der nach §354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Dort heißt es: 

,,Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.’’ 

Seit der Teillegalisierung vom 1.April 2024 fällt Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern unter das KCanG. Die Normen ähneln zwar denen des Betäubungsmittelgesetzes, der Strafrahmen ist jedoch deutlich geringer. 

Von der neuen milderen Rechtslage profitiert nach einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Ersten Strafsenats des BGH ein Angeklagter, der vom Landgericht Heilbronn im August 2023 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war. Der Angeklagte hatte dem Haupttäter geholfen, eine in einer Hydraulikpresse versteckte, nicht geringe Menge Amphetamine zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereitzustellen. Sein Tatbeitrag bestand darin, bei der Bereitstellung eines Stellplatzes zum Ausbau der Betäubungsmittel behilflich zu sein. Dazu hatte der Mann das Gelände seines Arbeitgebers auserkoren. Dabei ging er von Anfang an davon aus, dass es sich bei der verbotenen Ladung in der Presse nicht um die als gefährlich geltende Droge Amphetamin, sondern um Cannabis handele. Als das aufflog, war die Überraschung groß. 

Nun änderte der BGH den Schuldspruch zugunsten des Mannes. Da der Umgang mit Konsumcannabis abschließend im KCanG geregelt ist, seien entsprechende Taten allein nach der Strafvorschrift des KCanG zu bewerten, sofern dies zu einem günstigeren Ergebnis führe. Mithin habe sich der Mann daher wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach §§34 Abs.1 Nr.4 KCanG, 27 StGB strafbar gemacht. Hier sei im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz der Strafrahmen geringer. 

,,Tatbestandliche Verwandtschaft’’ 

Doch warum ist es überhaupt möglich, den Mann zu einer Straftat nach dem KCanG zu verurteilen, obwohl der Haupttäter wegen Handeltreibens mit Amphetaminen gegen ein ganz anderes Gesetz, nämlich das BtMG, verstößt. Hierzu macht der BGH ausführliche Ausführungen: Der Angeklagte stellte sich irrtümlich vor, er helfe beim Cannabis- und nicht beim Amphetaminhandel. Dies lasse seinen Beihilfevorsatz unberührt. Dieser würde nur entfallen, wenn er sich grundsätzlich eine andere Tat vorstellen würde. Beihilfe komme dagegen in Betracht, wenn zwischen vorgestellter und tatsächlich begangener Tat eine ,,tatbestandliche Verwandtschaft’’ bestehen würde, so der Senat. 

So seien also Cannabis- und Amphetaminstraftaten trotz der Teillegalisierung und geänderter Risikoeinschätzung beim Cannabis rechtlich als eine ,,Familie’’ zu betrachten. Denn zwischen den Taten nach dem KCanG und denen im BtMG bestehe gewissermaßen ein Verwandtschaftsverhältnis. Denn schon aus der Gesetzesbegründung würde hervorgehen, dass der Gesetzgeber weiterhin davon ausgeht, dass der Konsum von Cannabis gefährlich sei. Auch habe der Gesetzgeber die Straftatbestände des KCanG bewusst dem Betäubungsmittelgesetz nachgebildet. 

Quellen: lto.de 

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