Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen zweier Männer gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen, in welchem die zwei Angeklagten, wegen des Handels mit CBD-Blüten, zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren. Damit ist das Urteil des Landgerichts Berlin rechtskräftig.
Einer der Angeklagten wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittels in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.000 Euro angeordnet.
Der andere Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Vorgeschichte
Der 37-Jährige Hauptangeklagte begann Ende des Jahres 2017 sich mit dem Thema Cannabidiol zu befassen. Da die Einkaufspreise für CBD-Pflanzen deutlich geringer waren als die für Cannabis, erschien ihm der Handel mit diesen als besonders lukrativ. Ihm kam die Idee, CBD-Pflanzenmaterial, das einen Wirkstoffgehalt von höchstens 0,2% Tetrahydrocannabinol besitzt, in großer Menge zu beziehen und es gewinnbringend an andere Großhändler zu verkaufen. Dass die Blüten bei bestimmten Konsumformen einen Cannabisrausch erzeugen können, wusste der Angeklagte.
Den Mitangeklagten lernte er 2018 in der Firma kennen, in der dieser beschäftigt war. Die Örtlichkeit rund um die Firma erschien dem 37-Jährigen als günstig, da die Firma über eine Laderampe für Lkws verfügte. Im Zeitraum, der sich bis spätestens August 2019 erstreckte, wurde dem Hauptangeklagten bei drei Gelegenheiten mittels Lkw jeweils eine größere Menge CBD-Pflanzenmaterial geliefert. Einige Tage später sollte der 67-Jährige Mitangeklagte den mit CBD-Pflanzenmaterial gefüllten Folienbeuteln geladenen LKW entladen und die im Laderaum des Lkws befindlichen Paletten abladen. Als Entlohnung dafür erhielt er 2.500 Euro in bar. Er nahm im Hinblick auf die hohe Entlohnung zwar an, dass ,,etwas nicht stimmte’’ hatte aber keine Vorstellung davon, was dem zugrunde lag. Angesichts dieser ersten Lieferung erklärte der Hauptangeklagte, dass er und der Mitangeklagte künftig zusammenarbeiten würden.
Gewinnbringende Weiterveräußerung der Bluten an Großhändler
Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin in einem Urteil vom 7.Juli 2021, erwarb der Hauptangeklagte – unter Mithilfe des zweiten Angeklagten und eines unbekannt gebliebenen Dritten – im September und Oktober 2019 jeweils 60 Kilogramm Cannabisblüten mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD). Diese CBD-Blüten verkaufte er anschließend gewinnträchtig an verschiedene Großhändler, die diese ihrerseits an Spätverkaufstelle oder kleinere CBD-Shops weiterveräußern.
Zu welcher Entscheidung kam der BGH?
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils des Landgerichts Berlin haben keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, sodass die Verurteilung der Angeklagten bestätigt wurde.
Das Landgericht Berlin habe insbesondere die CBD-Blüten zu Recht als Betäubungsmittel nach Anlage I zu §1 Abs.1 BtMG eingeordnet.
Ausnahmevorschrift
Cannabispflanzen fallen gemäß der Ausnahme des Buchstaben b der Anlage I zu §1 Abs.1 BtMG nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, wenn deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 Prozent nicht übersteigt. Obwohl sie einen Wirkstoffgehalt von 0,2 THC aufwiesen und damit den in der Ausnahmevorschrift genannten Wert nicht überschritten, fielen die Blüten nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Denn an einer entscheidenden Voraussetzung fehlte es laut BGH: ein Missbrauch der Blüten zu Rauschzwecken müsste ausgeschlossen sein. Dies war weder für das Landgericht Berlin noch für den BGH in der Überprüfung des Urteils gegeben. THC ist der Bestandteil von Cannabis, der die berauschende Wirkung auslöst. Das Gericht erklärte, dass man die Blüten beispielsweise beim Backen erhitzen und so THC freisetzen könnte. Das sei dem 37-Jährigen Haupttäter bekannt gewesen, seinem 64-Jährigen Gehilfen gleichgültig, so der BGH Richter.
Kein Verstoß gegen europarechtliche Warenverkehrsfreiheit
Die zwei Angeklagten rügten in ihrer Revision gegen das Urteil vom Landgericht Berlin, dass die Vn gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit nach Art.34 AEUV verstoße. Dies sei der Fall, wenn die gehandelten Blüten in Spanien legal produziert würden. Jedoch handelt es sich bei den Blüten um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten sei und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfielen. Der BGH sah es für nicht notwendig, eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit mit Europarecht einzuholen, da die einschlägigen Rechtsnormen für die Beurteilung abschließend geklärt seien. Auch hat der BGH in der Strafbarkeit des Handels mit den CBD-Blüten keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gesehen.
Die Warenverkehrsfreiheit zählt zu den vier Grundfreiheiten der Europäischen Union und dient der Verwirklichung des Binnenmarktes, indem sie die nationalen Märkte der Mitgliedstaaten zu einem einzigen Markt ohne Schranken vereinigt.
Quellen:LG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2021 – (510 KLs) 254 Js 38/20 (9/20) –, juris; lto.de, rsw.beck.de