In seinem Beschluss vom 22.08.2017 (3 StR 331/17) musste sich der Bundesgerichtshof einmal mehr mit einer Frage des „bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ iSd. §30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auseinandersetzen.
Der konkrete Fall
In dem dem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte Betäubungsmittel in seinem Keller gelagert. Dort verpackte er diese in Tupperdosen, die er wiederum in seinem Kühlschrank verstaute. Bei einer Wohnungsdurchsuchung fand man jedoch lediglich Betäubungsmittel im Keller des Angeklagten, nicht aber in der Wohnung. Dort fand man jedoch ein Elektroschockgerät, einen Teleskopschlagstock, sowie ein Pfefferspray.
Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen bewaffneten Handeltreibens gemäß §30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Daraufhin legte der Angeklagte Revision ein, so dass der Fall beim BGH landete.
Beschluss des BGH
Der BGH stellt fest, dass das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben kann. Wenn die Waffen in der Wohnung sind, das Betäubungsmittel jedoch im Keller gelagert wird, könne man kein „bewaffnetes Handeltreiben“ annehmen. Denn Voraussetzung für dieses sei, dass der Täter die Waffen während eines Teilakts des Handeltreibens zumindest griffbereit zur Verfügung hat. Ob der Täter die Waffe im Endeffekt wirklich benutzt oder zumindest benutzen möchte, darauf komme es nicht an. Für eine solche Feststellung, dass der Täter die Waffen zumindest bei einem Teilakt des Handeltreibens zumindest griffbereit zur Verfügung hatte, fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an Anhaltspunkten. Somit ist davon nicht auszugehen.
Auch dass der Angeklagte in der Zeit davor in der Wohnung selbst Handel betrieb, reicht nicht aus, da nicht festgestellt werden konnte, dass sich in dieser Zeit die Waffen, die bei der Durchsuchung sichergestellt wurden, auch schon in der Wohnung befanden.
Quellen: openjur.de, btm-verteidiger.de