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Nicht geringe Betäubungs­mittelmengen

Im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) spielt die sogenannte nicht geringe Menge eine zentrale Rolle bei der Strafzumessung. Wer mit Betäubungsmitteln in Kontakt kommt – sei es durch Besitz, Erwerb oder Handel – wird strafrechtlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, welche Menge der jeweiligen Substanz sichergestellt wurde. Sobald die Schwelle zur nicht geringen Menge überschritten wird, drohen deutlich schärfere Sanktionen. Die genaue Bestimmung dieser Menge ist daher nicht nur für Strafverteidiger, sondern auch für Betroffene von entscheidender Bedeutung.

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Definition: Was bedeutet „nicht geringe Menge“?

Der Begriff „nicht geringe Menge“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konkretisiert wurde. Er markiert die Schwelle, ab der der Gesetzgeber ein erhöhtes Gefährdungspotential annimmt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Strafandrohung. Es handelt sich also um eine qualifizierte Menge, die über den reinen Besitz kleinerer Mengen hinausgeht.

Die nicht geringe Menge wird für jede einzelne Betäubungsmittelsubstanz individuell festgelegt. Maßgeblich ist dabei nicht das Bruttogewicht der sichergestellten Substanz, sondern der Wirkstoffgehalt. Der BGH orientiert sich bei der Bestimmung dieser Grenzwerte an der gefährlichen Dosis, also der Menge, die bei einem durchschnittlichen Konsumenten zu einer akuten Gesundheitsgefahr führen könnte.

Gesetzliche Grundlage und strafrechtliche Relevanz

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) enthält keine konkrete Mengenangabe zur nicht geringen Menge. Die relevanten Strafvorschriften – insbesondere § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – stellen jedoch klar, dass bereits der Besitz einer nicht geringen Menge ohne Handel oder Weitergabe ausreicht, um einen Verbrechenstatbestand zu erfüllen. Das bedeutet: Wer mit einer nicht geringen Menge unerlaubt umgeht, wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft.

Unterschied zur geringen Menge

Die Abgrenzung zur sogenannten geringen Menge ist ebenfalls von Bedeutung. Während der Besitz einer geringen Menge bei Eigenkonsum unter bestimmten Umständen nach § 31a BtMG eingestellt werden kann, ist dies bei einer nicht geringen Menge faktisch ausgeschlossen. Die nicht geringe Menge schließt eine Bagatellbewertung grundsätzlich aus.

Festlegung der nicht geringen Menge nach Substanz

Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge variieren stark je nach Substanz. Im Folgenden einige Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:

  • Ecstasy: jeweils 30 g MDA-, MDE- bzw. MDMA-Base
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • LSD: 6 mg Wirkstoff bei 300 Trips (120 Trips á 50 µg)
  • Crystal Meth: 5 g Methamphetaminbase
  • Opium: 16 g Morphinbase
  • Codein: 15 g Codeinphosphat
  • Methadon: 6 g razemisches Methadonhydrochlorid
  • Morphin: 70 g, bei Zubereitungen 4,5 g Morphinhydrochlorid (45 Konsumeinheiten á 100 mg)
  • Psilocin: 1,2 g (120 Konsumeinheiten á 10 mg)

 

Im Falle einer nicht geringen Menge werden auch spezielle Maßnahmen wie etwa die Überwachung der eigenen Telekommunikation nach § 100 a Abs. 4 StPO (Strafprozessordnung) zulässig.

Bedeutung des Wirkstoffgehalts

Da der Wirkstoffgehalt entscheidend ist, müssen sichergestellte Substanzen in der Regel durch ein toxikologisches Gutachten analysiert werden. Dabei wird die Bruttomenge (z. B. Tabletten, Pulver) auf ihren tatsächlichen Wirkstoffgehalt hin untersucht. Erst diese Berechnung entscheidet, ob die Grenze zur nicht geringen Menge tatsächlich überschritten wurde.

Strafrahmen bei einer nicht geringen Menge

Wer mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel handelt, sie einführt oder besitzt, erfüllt in der Regel einen Verbrechenstatbestand. Die Strafandrohung liegt bei einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 29a BtMG). Bei bandenmäßiger Begehung oder bewaffnetem Handeltreiben erhöht sich der Strafrahmen nochmals deutlich (§ 30, § 30a BtMG).

Obwohl der gesetzliche Strafrahmen Mindestfreiheitsstrafen vorsieht, kann die konkrete Strafe im Einzelfall variieren. Folgende Faktoren spielen eine Rolle:

  • Art und Menge der Substanz: Höhere Wirkstoffmengen verschärfen die Strafe.
  • Tathandlung: Eigenkonsum wird anders bewertet als gewinnorientierter Handel.
  • Täterpersönlichkeit: Vorstrafen, Suchterkrankung und Mitwirkung an der Aufklärung wirken sich strafmildernd oder strafverschärfend aus.

Verteidigungsan­sätze bei nicht geringer Menge

Für die Verteidigung spielt die genaue Bestimmung des Wirkstoffgehalts eine zentrale Rolle. Ein Strafverteidiger wird stets überprüfen, ob die nicht geringe Menge tatsächlich überschritten wurde. In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass Gutachten fehlerhaft oder angreifbar sind. Insbesondere bei Mischproben oder stark schwankenden Wirkstoffgehalten bietet dies Ansatzpunkte für die Verteidigung.

Bedeutung der Beweisführung

Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast für die Überschreitung der nicht geringen Menge. Kann diese nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist der Vorwurf des Verbrechens nicht haltbar. Dies kann die Weichen für eine deutliche Strafmilderung oder sogar eine Verfahrenseinstellung stellen.

Rücktritt, freiwillige Aufgabe, tätige Reue

Je nach Stadium der Tat und Art der Beteiligung bestehen im Betäubungsmittelstrafrecht weitere Verteidigungsoptionen. Wer beispielsweise rechtzeitig vom geplanten Handel mit einer nicht geringen Menge Abstand nimmt und dies den Behörden mitteilt, kann unter Umständen Strafmilderung oder Straffreiheit erreichen.

Relevanz für Mandanten und Verteidigung

Gerade weil die Schwelle zur nicht geringen Menge so entscheidend für den gesamten Strafrahmen ist, sollten Betroffene frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger konsultieren. Die genaue Prüfung der Sachlage – von der Sicherstellung über die Wirkstoffanalyse bis zur rechtlichen Einordnung – ist maßgeblich für den Ausgang des Verfahrens. Fehler in der Beweisführung oder unzutreffende Annahmen zur nicht geringen Menge bieten vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten.

Die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht bildet eine zentrale Weichenstellung in jedem Ermittlungsverfahren. Wer mit Betäubungsmitteln in Berührung kommt, sollte sich der Tragweite bewusst sein. Bereits die Überschreitung geringfügiger Wirkstoffmengen kann eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Eine frühzeitige und spezialisierte Strafverteidigung ist daher unerlässlich, um die rechtlichen und tatsächlichen Spielräume effektiv zu nutzen.

Verhaltensrats­chläge für Ersttäter bei geringen oder nicht geringen Mengen

Gerade Ersttäter unterschätzen häufig die Risiken vorschneller Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Ohne anwaltliche Beratung besteht die Gefahr, sich durch unbedachte Aussagen selbst zu belasten oder die eigene Verteidigung unnötig zu erschweren. Ermittlungsbeamte setzen mitunter gezielt auf Verunsicherung oder vermeintlich verständnisvolle Gespräche, um belastende Informationen zu erhalten.

Daher gilt: Nehmen Sie keinen Vorladungstermin wahr und machen Sie keine Aussagen, bevor Sie die Angelegenheit mit einem erfahrenen Strafverteidiger besprochen haben. Ohne Einsicht in die Ermittlungsakte ist nicht erkennbar, welche Strategie sinnvoll ist – ob Schweigen, Kooperation oder ein Geständnis.

Handelt es sich bei Ersttätern um eine geringe Menge zum Eigengebrauch, besteht häufig die Möglichkeit, das Verfahren gegen Einstellung zu beenden. Auch hier sollte die Verteidigungsstrategie stets mit einem spezialisierten Fachanwalt abgestimmt werden, um unnötige Risiken zu vermeiden.

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