Drogenhandel bezieht sich auf den Kauf, Verkauf, die Lieferung oder das Verleihen von Betäubungsmitteln, die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als verboten eingestuft werden.
Der Drogenhandel ist in Deutschland ein schwerwiegendes Vergehen, für das erhebliche Strafen drohen können. Für den Fall, dass Sie mit Drogenhandel in Kontakt geraten sind oder gegen Sie ermittelt wird, ist es entscheidend, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren.
Unsere spezialisierten und erfahrenen Strafverteidiger haben bereits vielen Mandanten zu einer erfolgreichen Verteidigung verholfen. Wir legen größten Wert auf höchste Diskretion und eine sorgfältige, vertrauliche Bearbeitung Ihres Falls.
Sie erreichen uns per E-Mail, über unser Kontaktformular oder telefonisch:
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist in Deutschland nach dem BtMG strafbar. Dabei wird zwischen verschiedenen Formen des Drogenhandels unterschieden, die jeweils unterschiedliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Einfacher Drogenhandel (§ 29 Abs. 1 BtMG) umfasst den Verkauf, die Lieferung oder die Vermittlung von Betäubungsmitteln ohne die Erfüllung bestimmter erschwerender Merkmale. Es handelt sich hierbei sich um eine strafbare Handlung, die je nach Menge und Art der Substanzen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Gewerbsmäßiger Drogenhandel (§ 29 Abs. 3 BtMG) liegt vor, wenn jemand mit der Absicht handelt, regelmäßig (das heißt durch wiederholte Tatbegehung und von einiger Dauer), mit einigem Umfang und zur Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle Drogen zu verkaufen oder zu vertreiben. Diese Form des Handels wird härter bestraft, da sie als eine größere Gefährdung der Allgemeinheit gesehen wird und oft mit einem stabilen, kriminellen Netzwerk verbunden ist.
Bewaffneter Drogenhandel (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) bezeichnet das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einsatz von Waffen oder unter Androhung von Gewalt. Diese besonders gefährliche Form des Drogenhandels wird als schwerer Fall gewertet und zieht besonders strenge Strafen nach sich, da sie mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.
Bandenmäßiger Drogenhandel (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) betrifft den Drogenhandel, der in einer organisierten Gruppe von mindestens drei Personen durchgeführt wird. Hierbei geht es um ein gemeinsames, langfristiges und strukturiertes Vorgehen, das die Rechtsordnung in besonderem Maße gefährdet und daher strengere Strafen zur Folge hat.
Nicht alle Substanzen, die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführt sind, sind zwangsläufig verboten. Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien von Betäubungsmitteln:
Die erste Kategorie umfasst Substanzen, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Drogen bekannt sind. Eine detaillierte Auflistung dieser nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel findet sich in Anlage 1 des BtMG.
Zu dieser Gruppe gehören unter anderem Substanzen wie Cannabis, LSD, Psilocybin (Magic Mushrooms), MDMA (Ecstasy), Kokain und Heroin. Da regelmäßig neue Drogen auf den Markt kommen, wird diese Liste fortlaufend aktualisiert, um neuen Substanzen Rechnung zu tragen, die in Umlauf geraten.
Hinweis: Cannabis wurde durch den Gesetzgeber 2024 in den Anlagen I und III des BtMG gestrichen. Der Umgang mit Cannabis ist nun im Cannabisgesetz geregelt.
Die Strafe für Drogenhandel hängt maßgeblich von der Art des Handels, der Menge der Betäubungsmittel und den Umständen des Einzelfalls ab. Im Allgemeinen kann der Handel mit Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
In besonders schweren Fällen, etwa beim gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Drogenhandel, erhöht sich der Strafrahmen erheblich. Hier droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, die im schlimmsten Fall bis zu 15 Jahren betragen kann. Weitere erschwerende Faktoren, wie der Einsatz von Waffen oder die Beteiligung an einem organisierten Netzwerk, führen ebenfalls zu härteren Strafen. Besonders bei jugendlichen Tätern wird neben der Strafe auch die Möglichkeit einer erzieherischen Maßnahme berücksichtigt.
Die konkrete Strafe für Drogenhandel hängt im Einzelfall davon ab, ob es sich bei der sichergestellten Menge um eine (noch) geringe Menge handelt, wie sie in den §§ 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BtMG definiert ist. Bei einer geringen Menge besteht die Chance, dass das Verfahren eingestellt wird.
Eine geringe Menge bedeutet jedoch nicht automatisch Straffreiheit. Auch bei kleinen Mengen kann es zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe kommen, vor allem, wenn der Täter bereits wiederholt mit Drogendelikten aufgefallen ist.
Wichtig zu wissen: Entscheidend ist nicht die Menge der Substanz selbst, sondern der Gehalt des Wirkstoffs. Die Grenzwerte richten sich nach der Gefährlichkeit der Droge und der Menge, die erforderlich ist, um einen Rauschzustand zu erreichen.
Der Gesetzgeber hat keine festen Grenzwerte für eine geringe Menge festgelegt, jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) für verschiedene Substanzen Richtwerte definiert, an denen sich die Rechtsprechung orientiert:
Im Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Drogenhandel beginnt die Staatsanwaltschaft mit der Sammlung von Beweisen, die auf einen möglichen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hinweisen. Diese können zum Beispiel durch Zeugenaussagen, Telefonüberwachungen oder Observationen gewonnen werden. Auch die Vorladung und Befragung des Betroffenen kann dazu gehören. Wird eine Hausdurchsuchung angeordnet, kann dies zur Sicherstellung von Beweismitteln wie Drogen oder Geld führen.
Haben Sie den Verdacht, dass gegen Sie ermittelt wird, oder wurden bereits Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, sollten Sie sich als Betroffener daher schnellstmöglich an uns wenden. Wir werden unverzüglich für Sie Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen, um uns einen Überblick über den Stand der Ermittlungen zu verschaffen.
Häufig ist es aus Sicht des Betroffenen dann geschickt, eine mit seinem Verteidiger abgestimmte Einlassung zur Sache zu machen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie zu jedem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens und entwickelt gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie.
Nach Abschluss der Ermittlungen wird von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob genügend Beweise für eine Anklage vorliegen. Ist dies der Fall, wird eine Anklageschrift an das zuständige Gericht übermittelt. Teilt das Gericht nach Prüfung dieser die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass aufgrund der vorgelegten Beweise eine Verurteilung des Betroffenen wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, wird das Gerichts- bzw. Hauptverfahren eröffnet.
Auch zu diesem Zeitpunkt sollten Sie nicht zögern, uns zu kontaktieren, da wir auch in einer anstehenden Hauptverhandlung das Verfahren noch zu Ihren Gunsten beeinflussen können.
Wenn Sie als Betroffener im Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels involviert sind, ist es entscheidend, ruhig und besonnen zu handeln. Der wichtigste Tipp: Sprechen Sie nicht ohne Anwalt. Die Ermittlungsbehörden müssen Sie über Ihr Schweigerecht aufklären und dürfen Sie weder zwingen auszusagen, noch unzulässig Druck auf Sie ausüben, um die Wahrnehmung Ihres Schweigerechts zu vereiteln.
Wenn eine Durchsuchung stattfindet, sollten Sie diese nicht ohne anwaltliche Unterstützung kommentieren. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, dokumentieren Sie alle relevanten Ereignisse und versuchen Sie den Überblick über konfiszierte Gegenstände zu behalten. Geben Sie nicht freiwillig PINs, Passwörter oder Codes heraus.
Eine frühzeitige Verteidigung kann oft zu einer Strafmilderung oder sogar zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Es ist daher wichtig, schnell tätig zu werden, um sich bestmöglich gegen Vorwürfe verteidigen zu können.
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