Nicht nur der Drogenkonsum als solches ist unter Strafe gestellt. Auch die Bestellung von Betäubungsmitteln im Internet wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht. Dennoch hat nicht jede Vorladung, Hausdurchsuchung oder Anklage gleich eine Verurteilung zur Folge. In diesen Fällen setzen wir unsere ganze Erfahrung in der Verteidigung bei der Begehung von Drogendelikten ein. Denn nur mit gründlicher Analyse und einer effektiven Verteidigungsstrategie können wir die Strafhöhe mildern oder im besten Fall sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Wenn Sie im Internet oder Darknet Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bestellen, gilt dies nach § 29 BtMG als Straftat. Danach droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, wenn man Drogen bzw. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Der Gesetzeswortlaut des § 29 BtMG macht damit unmissverständlich deutlich, dass die Bestellung von Betäubungsmittel wie u. a. Kokain, Heroin, Ecstasy, Amphetamine oder auch Cannabis verboten ist und unter Strafe steht. Wenn derartige Drogen gekauft bzw. erworben und teilweise wieder verkauft werden, kann sogar bei einmaliger Tat ein Drogenhandel zu bejahen sein.
Dennoch bedeutet nicht jeder Besitz, dass gleich eine Straftat vorliegt, die eine Anklage nach sich zieht. Darüber hinaus kommt es nicht nur hinsichtlich des Strafrahmens entscheidend darauf an, ob es sich um bestellte Betäubungsmittel „in nicht geringer Menge“ handelt oder ob die Menge doch so gering ist, dass gemäß § 31a BtMG sogar von einer Verfolgung abgesehen werden kann.
In jedem Fall sind Sie als unser Mandant bei uns in sicheren und erfahrenen Händen. Sollten Sie demnach nach einer Bestellung von Drogen im Internet oder Darknet ins Visier der Ermittler geraten sein, müssen Sie nicht gleich die sprichwörtliche „Flinte ins Korn werfen“. Vertrauen Sie unserer jahrelangen Erfahrung, wenn es darum geht, den Vorwurf des unerlaubten Besitzes rechtlich entkräften zu können.
Unsere spezialisierten und erfahrenen Strafverteidiger haben bereits vielen Mandanten zu einer erfolgreichen Verteidigung verholfen. Wir legen größten Wert auf höchste Diskretion und eine sorgfältige, vertrauliche Bearbeitung Ihres Falls.
Sie erreichen uns per E-Mail, über unser Kontaktformular oder telefonisch:
Wenn Sie im Internet Betäubungsmittel der genannten Art bestellt haben, stellt sich die Frage, inwiefern Sie als Besteller ausfindig gemacht werden können. Während eine Kontaktaufnahme im Darknet bzw. Chat und die eigentliche Bestellung inklusive Zahlung der Drogen eher anonym, also unerkannt verlaufen, besteht die Möglichkeit, dass Sie auf dem Postweg als Empfänger der Ware ermittelt werden.
Denn die Post und ihre Zusteller sind bei Verdacht auf Betäubungsmittel befugt und sogar verpflichtet, die entsprechenden Behörden zu kontaktieren. Insbesondere dann, wenn von dem Päckchen Gerüche ausgehen, die auf Drogen hinweisen.
Die Polizei selbst hat zudem die Möglichkeit, auf eigene Faust zu ermitteln. Dies kann beispielsweise durch initiatives Agieren auf den entsprechenden Internetplattformen, dem sogenannten Darknet, erfolgen. So kann es den Ermittlern durch intensive Nachforschungen gelingen, Händler und Käufer zu bestimmen, insbesondere Einblick in Kundenlisten zu gewinnen.
Dennoch besteht auch in solchen Fällen kein Grund zur Panik. Wir als spezialisierte Kanzlei für Drogenvergehen und Delikte rund um das Betäubungsmittelgesetz sind mit der effektiven Verteidigung in Sachen Drogenbestellung vertraut. Wir setzen alles daran, Ihnen die bestmögliche Unterstützung zu bieten – was nicht selten in der Einstellung des Verfahrens endet.
Sie haben eine Anklage erhalten und fragen sich, wie Sie sich verhalten sollen und welche die nächsten Schritte sind? Dies wollen wir Ihnen gern beantworten.
Wenn Anklage erhoben wurde, befindet sich das Strafverfahren gegen Sie gerade am Ende des Ermittlungsverfahrens. Neben der Erhebung der Anklage kann die Staatsanwaltschaft auch den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder das Verfahren wird eingestellt. Im Fall der Anklage prüft sodann das Gericht, ob die Ansicht der Staatsanwaltschaft geteilt wird. Folgt das Gericht der Staatsanwaltschaft kommt es zur Hauptverhandlung, Ihnen wird rechtzeitig die Anklage und der konkrete Tatvorwurf zugestellt.
Am besten bewahren Sie auch in dieser Situation Ruhe und wenden sich an eine erfahrene und vertrauensvolle Kanzlei, die sich in der Verteidigung bei Delikten bzgl. einer Drogenbestellung auskennt. Zu einem solchen Zeitpunkt des Verfahrens sind Sie bei uns bestens aufgehoben – wir stehen Ihnen mit Herz, Erfahrung und Engagement zur Seite und setzen uns jederzeit für Ihre Rechte ein.
Wir empfehlen Ihnen bei einer zugestellten Anklage, von Ihrem Recht, zur Sache schweigen du dürfen, Gebrauch zu machen. Dadurch erleiden Sie keine Nachteile, insbesondere kann Ihnen Ihr Schweigen auch nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Um sich selbst nicht weiter durch vorschnelle Angaben zu belasten, sollten Sie in einem ersten Schritt schnellstmöglich einen Verteidiger beauftragen.
Dies ist allein in Anbetracht der Tatsache, dass nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen kann, von oberster Priorität. Nur bei Kenntnis des Ermittlungsstandes kann die rechtliche Situation analysiert und eine effektive Verteidigungsstrategie vorbereitet werden. Dank unserer jahrelangen Erfahrung in Verfahren bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz wissen wir, wie man im jeweiligen Stadium des Verfahrens handeln muss.
Mit umfassender Beratung und unter permanenter Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen setzen wir uns dafür ein, dass im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens erreicht wird. Ein wichtiger Eckpfeiler stellt hierbei die umfassende Verteidigererklärung bzw. Einlassung dar.
Wenn Sie wegen einer Ihnen vorgeworfenen Drogenbestellung eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie wie bei einer Anklage umgehend einen Anwalt kontaktieren und beauftragen bzw. ihm das Mandat erteilen. Ebenso wie bei der Anklage wegen unerlaubter Drogenbestellung im Internet ist es äußerst ratsam, wenn Sie der Polizei gegenüber vorerst keine Angaben machen und stattdessen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Alles Weitere bekommen Sie ausführlich im einem Vertrauensgespräch mit Ihrem Anwalt erklärt.
Wir wissen, dass Sie in einem solchen Fall als Beschuldigter bestürzt und geschockt reagieren können. Daher sehen wir es als eine unserer wichtigsten Aufgaben an, mit Ihnen gemeinsam Ruhe zu bewahren und Ihnen als überregional ausgerichtete Fachkanzlei für Betäubungsmitteldelikte unsere langjährige Erfahrung zukommen zu lassen.
Im Falle einer Vorladung steht ein Anfangsverdacht im Raum, der sich durch eine Anzeige bei der Polizei ergeben hat. Ähnlich der Hausdurchsuchung stellt die Vorladung eine Ermittlungsmaßnahme dar, wobei hier der Beschuldigte vernommen werden soll – hierzu jedoch nicht verpflichtet ist. Davor muss man sich nicht scheuen, denn das Schweigerecht steht jedem Bürger zu, der durch eine Vorladung aufgefordert wird, Stellung zur vorgeworfenen Tat zu nehmen. Sollten strafmildernde Eingeständnisse angedacht werden, sind diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens möglich und genauso effektiv.
Erscheinen müssen Sie zu einem Vorladungstermin im Übrigen nur, wenn sich die Staatsanwaltschaft selbst eingeschaltet hat. Ansonsten können Sie den Termin z. B. durch Ihren Anwalt absagen lassen, der dabei gleichzeitig seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt und den essentiellen Antrag auf Akteneinsicht stellen kann.
Wir als spezialisierte Kanzlei für Betäubungsmitteldelikte lassen Sie auch danach nicht im Stich. Nach Ansicht und Analyse der Akteninhalte besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und entwickeln die geeignete Strategie, um das für Sie beste Ergebnis herauszuholen.
Sie haben die unangenehme Erfahrung machen müssen, dass Polizeibeamte schon früh am Morgen vor Ihrer Tür standen und anschließend Ihre Wohnung auf den Kopf gestellt haben? Dabei stellt sich die Frage, ob und was genau sie dulden müssen? Während ein Zurwehrsetzen weitere rechtliche Probleme und Anklagen zur Folge haben könnte, sollten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, so schnell wie möglich einen Anwalt zu kontaktieren, der Ihnen in der zweifellos besonderen Situation hilfreich zur Seite stehen kann.
Es ist wie bei den anderen Schritten eines laufenden Ermittlungsverfahrens, nämlich der Vorladung oder der Anklage, auch bei der Hausdurchsuchung empfehlenswert, zu der Sache zu schweigen. Vielmehr sollten Sie nach Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses den Verantwortlichen vor Ort bitten, auf das Erscheinen Ihres Fachanwaltes oder eines sonstigen „Durchsuchungszeugen“ zu warten.
Als Beschuldigter werden Sie mitunter durch eine Hausdurchsuchung als ersten Schritt des laufenden Ermittlungsverfahrens überrascht. Denn sie kann auch ohne vorherige Anklage oder Vorladung direkt angeordnet werden. Dabei sind Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz neben Delikten der Kinderpornographie oder auch Steuerhinterziehung an der Tagesordnung.
Sobald wir als erfahrene Fachkanzlei für Delikte der Drogenbestellung Akteneinsicht beantragt haben, erfolgt die genaue Analyse des Ermittlungsstandes. Danach erarbeiten wir die passende Verteidigungsstrategie und besprechen mit Ihnen die aktuelle Situation und die weitere Vorgehensweise.
Wie bereits erwähnt, darf die Post bzw. die Zollbehörde bei bestimmten Anhaltspunkten wie Form oder Geruch die entsprechende Behörde anrufen. Gemäß einer Änderung des Postgesetzes ist die Behörde sogar dazu verpflichtet.
Allerdings ist der Umstand, dass auf dem Paket lediglich Name und Adresse des Angeschuldigten als Empfänger angegeben waren, nicht automatisch mit einer strafbaren Drogenbestellung gleichzusetzen. So hat etwa das Amtsgericht Köln 583 Ds 437/16 eine entsprechende Verurteilung abgelehnt. Dies erfolgte mit der Begründung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person – möglicherweise auch mit Wissen des Angeklagten – Bestellungen unter Verwendung der Anschrift des Angeklagten aufgegeben hat, um die Sendung dort in Empfang zu nehmen.
Da die verschiedenen Betäubungsmittel in punkto Wirkung, Intensität oder auch Suchtgefahr unterschiedlich eingeordnet werden, kann keine einheitliche Bestimmung hinsichtlich der Gefährlichkeit erfolgen. Das bedeutet: Jede Droge ist auf ihre Art gefährlich – es kommt nur auf die Dosis bzw. Menge an.
Demzufolge hat der Bundesgerichtshof (BGH) für die folgenden Betäubungsmittel genaue Grenzen festgelegt.
Nicht geringe Mengen liegen demnach vor ab:
Grundsätzlich gilt, dass die Drogenbestellung im Internet bzw. Darknet gemäß § 29 Abs. 1 BtMG mit einer Geldstrafe oder aber einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Das konkrete Strafmaß wird dabei maßgeblich von der Menge der Drogen bestimmt, die man als Beschuldigter anbaut, herstellt, erwirbt etc.
Daneben spielen aber auch andere Faktoren eine Rolle, wie die Strafhöhe bei einer Verurteilung letztendlich ausfällt. Die eigenen Motive können dabei ebenso ausschlaggebend sein wie registrierte Vorstrafen oder das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat.
Wenn Sie Drogen in geringen Mengen bestellt haben, und diese Betäubungsmittel nachweislich ausschließlich nur für den eigenen Verbrauch verwendet wurden, besteht nach § 31a BtMG die Möglichkeit, dass das Verfahren gegen Sie als Beschuldigten eingestellt wird. Dazu muss z. B. die Drogenbestellung bzw. der Konsum als Vergehen eingestuft werden (und nicht als Verbrechen), sodass § 153a StPO zur Anwendung kommen kann.
In der Regel erfolgen dann Auflagen oder Weisungen, wonach „die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen“ kann.
Wir als erfahrene Fachkanzlei in der Verteidigung von Betäubungsmittelstraftaten beraten und unterstützen Sie vom ersten Moment der Anklageerhebung oder Vorladung an.
Wenn eine Verurteilung erfolgt ist, kann das Gericht als weitere Konsequenz anordnen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese zusätzliche Entscheidung ergeht oftmals sozusagen als Nebenfolge mit der Begründung, dass der Beschuldigte aufgrund seines Drogenkonsums nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet erscheint.
Mit unserer Expertise und Erfahrung unterstützen wir Sie in allen Phasen des Strafverfahrens. Nach einer gründlichen Aktenanalyse entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Ihren individuellen Fall zu erzielen.
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Wir stehen Ihnen als spezialisierte Strafverteidiger jederzeit zur Verfügung.
Sehr kompetenter und engagierter Anwalt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht. Die Beratung war professionell und verständlich, und ich fühlte mich jederzeit gut vertreten. Dank seines Fachwissens und seiner klaren Kommunikation konnte eine positive Lösung erreicht werden. Absolut empfehlenswert!
Dank dieser spezialisierten Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht konnte ich meine Anklage wegen eines BtMG-Verstoßes erfolgreich abwehren. Die strategische Verteidigung und die professionelle Beratung haben mir enorm geholfen. Wer in Sachen Drogenhandel oder Betäubungsmittelrecht Unterstützung braucht, ist hier genau richtig!
Ich war wegen Drogenhandel angeklagt und stand vor einer ungewissen Zukunft. Doch die Kanzlei hat sofort reagiert, meine Rechte geschützt und eine maßgeschneiderte Strategie entwickelt. Die Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht war beeindruckend. Absolut empfehlenswert!
Von der ersten Beratung bis zum Abschluss meines Falls habe ich mich bestens betreut gefühlt. Die fundierte Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht und bei Vorwürfen des Drogenhandels hat meine Erwartungen übertroffen. Danke für die kompetente Unterstützung!
Ich hatte große Angst vor den Konsequenzen des Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das BtMG, doch Anwalt Odebralski hat mir Sicherheit gegeben und mich erfolgreich vertreten. Seine Kenntnisse im Drogenhandel-Strafrecht sind außergewöhnlich und seine Arbeit äußerst engagiert. Ich kann die Kanzlei nur weiterempfehlen!
Mein Fall wurde dank der erfahrenen Verteidigung in einer BtMG-Angelegenheit erfolgreich gelöst.
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