§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bietet eine einzigartige Möglichkeit für Beschuldigte, ihre Strafe zu mildern oder sogar ganz einer Strafe zu entgehen, wenn sie durch ihre Kooperation wesentlich zur Aufklärung von Drogendelikten beitragen. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Aspekte dieser Regelung und zeigt auf, wie Sie davon profitieren können.
Wir stehen Ihnen als spezialisierte Strafverteidiger jederzeit zur Verfügung. Mit unserer Expertise und Erfahrung unterstützen wir Sie in allen Phasen des Strafverfahrens. Nach einer gründlichen Aktenanalyse entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Ihren individuellen Fall zu erzielen.
Sie erreichen uns per E-Mail, über unser Kontaktformular oder telefonisch:
Die in § 31 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) gesetzlich verankerte Aufklärungshilfe regelt in Anlehnung an § 49 StGB („Besondere gesetzliche Milderungsgründe“ – Strafgesetzbuch) die bereichsspezifische Kronzeugenregelung. Danach kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe für den Täter entweder mildern oder ganz von Strafe absehen. Daher spricht man bei § 31 BtMG auch von einer Strafzumessungsvorschrift.
Der Täter selbst kann dann auf Strafmilderung oder kompletten Straferlass hoffen, wenn er gegenüber den Ermittlungsbehörden z. B. Mittäter oder Hintermänner nennt und somit dazu beiträgt, dass eine Straftat aufgedeckt wird. Gleiches kann der Fall sein, wenn er dies so rechtzeitig tut, sodass eine Straftat sogar verhindert wird.
Es wird eine Straftat aufgedeckt
Es wird eine Straftat verhindert
In beiden Fällen des § 31 BtMG muss das freiwillige Offenbaren des Täters in dem Sinn wesentlich sein, dass die Straftat nur durch seine Mithilfe entweder aufgedeckt oder eben verhindert werden konnte. Wären diese Folgen auch ohne seine Aussage möglich gewesen, gilt die Voraussetzung eines wesentlichen Täterbeitrages als nicht erfüllt, wodurch wiederum keine begünstigende Strafzumessung mehr in Frage kommt.
Der Gesetzgeber hat dem Täter von Betäubungsmittelstraftaten in Aussicht gestellt, dass sich dessen Strafmaß entweder reduziert oder man ganz von Strafe absehen kann. Doch diese gesetzliche Regelung kann ebenso Nachteile mit sich bringen und Risiken in sich bergen, sodass man je nach Einzelfall auch von einer für den Täter tückischen Strafzumessungsvorschrift sprechen kann.
Folgende Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 31 BtMG:
Allerdings ist die vom Täter erhoffte Reduzierung der Strafe selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen stets vom Ermessen des Gerichts bzw. des Richters abhängig. Während sich den Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) hierbei wenig Einflussmöglichkeiten bieten, entscheidet vielmehr das Gericht, ob und in welchem Ausmaß eine Strafzumessung unter Berücksichtigung des § 31 BtMG erfolgt.
Daneben besteht das nicht unbeachtliche Risiko, dass sich der Täter beim ernsthaften Bemühen eine Straftat aufzudecken, selbst weiter belastet. Mit der Folge, dass sich durch seine Aussage eine oder mehrere „neue“ Straftaten ergeben können, wodurch er zusätzlich belastet würde.
Sie wurden im Zusammenhang mit Drogenhandel ertappt und haben vielleicht schon eine Vorladung bekommen? Wie so häufig können wir Ihnen als erfahrene und in Betäubungsmitteldelikten spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei nur empfehlen:
Wir beantragen im ersten Schritt Akteneinsicht, analysieren im Anschluss Ihren Fall und legen nach Prüfung des vorgeworfenen Sachverhaltes eine erste Verteidigungsstrategie fest. Die Option, dass wir uns gemeinsam auf die Regelungen des § 31 BtMG (Aufklärungshilfe) stützen werden, bleibt in jedem Fall erhalten.
Dennoch muss wie in jedem anderen Rechtsfall abgewogen werden, welche Erfolgschancen sich Ihnen bei Anwendung verschiedener Taktiken bieten. Denn gerade bei Delikten rund um Betäubungsmittel, insbesondere bei einer Tataufklärung i. S. d. sogenannten Judas-Paragraphen, besteht das Risiko, sich so ehemalige Partner und Komplizen zu Feinden zu machen.
Erst nach gründlicher Begutachtung des Falls und nach ausführlicher Beratung sollte entschieden werden, ob die Offenbarung Ihres Wissens, also die Tataufklärung nach § 31 BtMG, für Sie vorteilhaft erscheint oder nicht.
Mit unserer Expertise und Erfahrung unterstützen wir Sie in allen Phasen des Strafverfahrens. Nach einer gründlichen Aktenanalyse entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Ihren individuellen Fall zu erzielen.
Sie erreichen uns per E-Mail, über unser Kontaktformular oder telefonisch:
Wir stehen Ihnen als spezialisierte Strafverteidiger jederzeit zur Verfügung.
Sehr kompetenter und engagierter Anwalt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht. Die Beratung war professionell und verständlich, und ich fühlte mich jederzeit gut vertreten. Dank seines Fachwissens und seiner klaren Kommunikation konnte eine positive Lösung erreicht werden. Absolut empfehlenswert!
Dank dieser spezialisierten Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht konnte ich meine Anklage wegen eines BtMG-Verstoßes erfolgreich abwehren. Die strategische Verteidigung und die professionelle Beratung haben mir enorm geholfen. Wer in Sachen Drogenhandel oder Betäubungsmittelrecht Unterstützung braucht, ist hier genau richtig!
Ich war wegen Drogenhandel angeklagt und stand vor einer ungewissen Zukunft. Doch die Kanzlei hat sofort reagiert, meine Rechte geschützt und eine maßgeschneiderte Strategie entwickelt. Die Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht war beeindruckend. Absolut empfehlenswert!
Von der ersten Beratung bis zum Abschluss meines Falls habe ich mich bestens betreut gefühlt. Die fundierte Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht und bei Vorwürfen des Drogenhandels hat meine Erwartungen übertroffen. Danke für die kompetente Unterstützung!
Ich hatte große Angst vor den Konsequenzen des Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das BtMG, doch Anwalt Odebralski hat mir Sicherheit gegeben und mich erfolgreich vertreten. Seine Kenntnisse im Drogenhandel-Strafrecht sind außergewöhnlich und seine Arbeit äußerst engagiert. Ich kann die Kanzlei nur weiterempfehlen!
Mein Fall wurde dank der erfahrenen Verteidigung in einer BtMG-Angelegenheit erfolgreich gelöst.
Dank der hervorragenden Verteidigung dieser Kanzlei konnte mein Verfahren wegen Drogenhandel eingestellt werden. Die Strategie war perfekt durchdacht und wurde erfolgreich umgesetzt. Absolute Empfehlung für jeden, der im BtMG-Strafrecht Hilfe benötigt!