Wer Drogen besitzt, nach Deutschland einführt, sie erwirbt oder gar Handel mit ihnen treibt, kommt unweigerlich mit dem Betäubungsmittelgesetz in Berührung. Denn darin sind sämtliche Verstöße, nämlich sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen wie auch das jeweilige Strafmaß geregelt, die vom Betäubungsmittelstrafrecht umfasst werden. Bei allen Fragen rund um den Cannabiskonsum ist seit der Teillegalisierung wiederum das sogenannte Konsumcannabisgesetz (KCanG) einschlägig.
Wir als erfahrene Kanzlei bei Drogenvergehen stehen Ihnen von Anfang an mit unserem gesamten Team zur Seite, um Ihnen in allen Phasen – von der Vorladung bis zum Ende des Gerichtsverfahrens – die bestmögliche und effektivste Unterstützung anzubieten.
Wir begleiten Sie sowohl bei kleineren BTM-Verstößen wie bei komplexen Drogendelikten bzw. Verfahren, um vielleicht die Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine mildere Strafe zu erreichen.
In der folgenden Übersicht erläutern wir für Sie die wichtigsten Themen und Fragestellungen rund um das Betäubungsmittelstrafrecht, in der Hoffnung, Ihre persönlichen Fragen damit beantworten zu können.
Ihnen wurde ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen und Sie brauchen in Ihrem Fall dringend Unterstützung?
Dann zögern Sie nicht, uns über unsere Kontaktseite zu schreiben. Wir sind für Sie da!
Wir stehen Ihnen als spezialisierte Strafverteidiger jederzeit zur Verfügung. Mit unserer Expertise und Erfahrung unterstützen wir Sie in allen Phasen des Strafverfahrens. Nach einer gründlichen Aktenanalyse entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Ihren individuellen Fall zu erzielen.
Sie erreichen uns per E-Mail, über unser Kontaktformular oder telefonisch:
Die verschiedenen Betäubungsmittelarten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden in dessen Anlagen I, II und III gelistet. Sie werden unterschieden nach „(nicht) verkehrsfähigen“ und „(nicht) verschreibungsfähigen“ Betäubungsmitteln. Alle Stoffe gelten als illegal, die Erfüllung der genannten Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 29 ff. BtMG zieht Freiheits- und Geldstrafen nach sich. Dabei spielt die Betäubungsmittelart auch hinsichtlich des drohenden Strafmaßes eine entscheidende Rolle. Bei den „härteren“ Drogen wie z. B. Kokain, Heroin, Amphetamin, LSD oder Morphin sind höhere Strafen zu erwarten, als dies bei den „weichen“ Drogen wie Cannabis oder Haschisch der Fall ist. Der Konsum von Cannabis bzw. des Wirkstoffs „Tetrahydrocannabinol“ (THC) wird allerdings nach den Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) bewertet und bestraft.
Auf keinen Fall darf man sich darauf verlassen, dass der Konsum von „geringen Mengen“ zum Eigenverbrauch keine Strafbarkeit nach sich zieht. In derartigen Fällen kann das Gericht zwar das Verfahren je nach Tatumständen einstellen, eine solche Entscheidung liegt jedoch immer im Ermessen des Richters.
Nicht nur der Erwerb, der Verkauf oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch der Besitz von Drogen ist nach den §§ 29 und 29a BtMG strafbar. Und zwar in jeder Form. Um unerlaubten Drogenbesitz bejahen zu können, muss man selbst nicht Eigentümer sein. Es genügt, wenn das Betäubungsmittel am Beschuldigten gefunden wird.
Unterschiede in der Strafbarkeit ergeben sich etwa durch die Menge, die gefunden wird. So fällt die Strafe bei einer geringeren Menge deutlich niedriger aus. Gleichzeitig hat die Art der Droge Auswirkungen auf das Strafmaß. Darüber hinaus kommt es bei der Höhe der Strafe darauf an, ob es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, oder ob er bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Letztendlich ist damit die Tat in ihrer Gesamtheit maßgeblich, um sie hinsichtlich des drohenden Strafrahmens genau bewerten zu können.
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Die Bestellung von Drogen über das Internet bzw. das Darknet stellt nicht nur eine Straftat nach § 29 BtMG dar, sondern der Erwerb von Betäubungsmitteln über das Internet ist in vielen Fällen zudem leicht rückverfolgbar. Denn den Ermittlungsbehörden stehen heutzutage eine Reihe von technischen Möglichkeiten zur Verfügung, um die strafbare Tat aufdecken zu können. Daher besteht kein Grund, sich als Erwerber bzw. Besteller von Drogen über das Internet, Darknet oder per Chat in Sicherheit zu wiegen. Dennoch bedeutet nicht gleich jedes Aufdecken automatisch eine Strafverfolgung bzw. Verurteilung. In jedem Fall sollte man von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, um sich selbst nicht voreilig zu belasten. Darüber hinaus erläutern wir, welche Verteidigungstaktiken uns zusätzlich zur Verfügung stehen.
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Wer mit Betäubungsmitteln Handel treibt, muss je nach Tatbegehung mit empfindlichen Strafen rechnen. Denn der Handel mit Drogen erfährt je nach Qualifikation in den §§ 29 ff. BtMG hohe Sanktionen bzw. ein jeweils erhöhtes Strafmaß. Die Vielzahl an Begehungsweisen zeigt sich etwa im klassischen Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG), im Handel mit nicht geringen Mengen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), dem bandenmäßigen Handeltreiben (§30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), inklusive „nicht geringer Mengen“ (§30a Abs. 1 BtMG) oder gemäß § 30a Abs. 2 BtMG, dem Handel mit Betäubungsmitteln unter Mitsichführen einer Schusswaffe.
Spätestens, wenn darüber hinaus auch der Transport oder das Eintreiben der Zahlung als Handel eingestuft wird, ist anwaltlicher Rat mit ausgewiesener Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht geboten.
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur zum Teil erhebliche Geld- oder Freiheitsstrafen zur Folge. Auch die Datenspeicherung hinsichtlich strafrechtlicher Verfahren ist eine unliebsame Konsequenz, die den Täter noch eine Zeit lang erfassen kann. Doch führt jeder Verstoß immer gleich zu einem Eintrag ins Bundeszentralregister bzw. was ist im sog. “polizeilichen” Führungszeugnis vermerkt? Grundsätzlich gilt, dass ein Eintrag aus dem Bundeszentralregister im Führungszeugnis festgehalten wird. Dies erfolgt jedoch dann nicht, wenn der Täter zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen verurteilt wurde und das Bundeszentralregister keine weiteren Strafen enthält. Daneben können auch sogenannte Löschfristen dafür sorgen, dass der Verstoß gegen das BtMG keine Aufnahme ins Führungszeugnis nach sich zieht.
Bei der Begehung von Drogendelikten kann neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Fahrerlaubnis auf dem Spiel stehen. Neben dem Fahrverbot über einen Zeitraum von einem bis zu drei Monaten (auch in diesem Fall muss die Fahrerlaubnis angegeben werden), kann der Führerschein auch ganz entzogen werden. Dieser kann nach Ablauf der Sperrfrist wieder erteilt werden. Allerdings muss hierfür ein Antrag gestellt werden, der oft mit einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) einhergeht. Dabei stellt sich die Frage, bei welchen Vergehen der Führerschein in Gefahr ist? Wenn das Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt wird, droht die Fahrerlaubnis nach den Vorschriften der StPO vorläufig entzogen zu werden. Aber auch der bloße Besitz kann aufgrund charakterlicher Defizite darauf schließen lassen, den Entzug der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen.
Wenn die Möglichkeit besteht, die Strafe bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz abzumildern oder sogar einen Strafverzicht erreichen zu können, erscheint dies für den Beschuldigten und seinen Verteidiger überaus reizvoll. Die Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG kann dann eine Art Rettung darstellen, wenn der Täter durch seinen freiwilligen Beitrag mithilft, dass entweder eine Straftat aufgedeckt oder verhindert werden kann. Dennoch stellt sich für viele Täter oder Mittäter die Frage nach der Ehrverletzung. Nicht umsonst spricht man vom sogenannten Judasparagrafen. Dabei besteht stets die Gefahr, sich ehemalige Partner plötzlich zu „Feinden“ zu machen. Darüber hinaus führt gewiss nicht jeder Täterbeitrag zur Strafmilderung. Eine Entscheidung hierüber liegt stets im Ermessen des betreffenden Gerichts.
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Mit der Einführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 wurde die Strafbarkeit von Cannabis und Cannabisprodukten im Betäubungsmittelstrafrecht regelrecht auf den Kopf gestellt. Während die Vorschriften und die Strafbarkeit des Betäubungsmittelgesetzes keine Anwendung mehr finden, bleiben u. a. Anbau, Besitz, Herstellung, Handel mit Cannabisprodukten gemäß § 2 KCanG zwar verboten. Gleichzeitig regelt § 3 KCanG (Erlaubter Besitz von Cannabis) jedoch den straffreien Umgang unter bestimmten Voraussetzungen. Verstöße hiergegen werden schließlich nach den §§ 34-36 KCanG geahndet. Das Gesetz soll dem Zweck dienen, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, indem die auf dem Schwarzmarkt existierenden Verunreinigungen oder auch giftigen Beimengungen durch eine kontrollierte Legalisierung eingedämmt werden. Ob dies letztlich gelingt, wird sich mittelfristig erst noch zeigen müssen.
Beim Strafmaß werden je nach Erwerb, Konsum, Besitz, Handel etc. große Unterschiede gemacht, je nachdem um welche Menge es sich bei dem konkreten Betäubungsmittel handelt. Bei der Ermittlung der genauen Strafzumessung spielen daher nicht nur die Art des Betäubungsmittels, sondern auch deren Menge eine entscheidende Rolle.
Insbesondere werden bei „nicht geringen Mengen“ bei den sogenannten harten Drogen wie z. B. Heroin oder Kokain deutlich höhere Strafen verhängt, als dies bei anderen Betäubungsmitteln in geringer Menge der Fall ist. So kann das Gericht nach § 29 Abs. 5 BtMG auch von einer Strafe absehen, wenn es sich um „Eigenverbrauch in geringer Menge“ handelt. Ab wann man dabei von einer „nicht geringen Menge“ spricht, wird nicht einheitlich bewertet und kann sich je nach Bundesland unterscheiden.
Der Paragraf § 29 BtMG stellt sozusagen den Grundtatbestand der Drogendelikte im Betäubungsmittelstrafrecht dar und gibt einen Überblick über die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen – inklusive Regelbeispiele. Je nach Tatbegehung drohen dabei Strafen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die §§ 29a, 30, 30a BtMG erweitern den Strafrahmen mit verschiedenen Qualifikationen wie z. B. dem bandenmäßigen Drogenhandel oder dem Mitsichführen einer Schusswaffe, sodass die Freiheitsstrafe entweder nicht unter einem (§29a), nicht unter zwei (§ 30) oder nicht unter fünf Jahren (§30a) beträgt. In den drei letztgenannten Fällen liegt aufgrund des Strafmaßes von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe nach § 12 Abs. 1 StGB sogar ein Verbrechen vor. In den Anlagen I, II und III des Betäubungsmittelgesetzes werden die Betäubungsmittel aufgeführt, die unter dieses Gesetz fallen.
Sehr kompetenter und engagierter Anwalt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht. Die Beratung war professionell und verständlich, und ich fühlte mich jederzeit gut vertreten. Dank seines Fachwissens und seiner klaren Kommunikation konnte eine positive Lösung erreicht werden. Absolut empfehlenswert!
Dank dieser spezialisierten Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht konnte ich meine Anklage wegen eines BtMG-Verstoßes erfolgreich abwehren. Die strategische Verteidigung und die professionelle Beratung haben mir enorm geholfen. Wer in Sachen Drogenhandel oder Betäubungsmittelrecht Unterstützung braucht, ist hier genau richtig!
Ich war wegen Drogenhandel angeklagt und stand vor einer ungewissen Zukunft. Doch die Kanzlei hat sofort reagiert, meine Rechte geschützt und eine maßgeschneiderte Strategie entwickelt. Die Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht war beeindruckend. Absolut empfehlenswert!
Von der ersten Beratung bis zum Abschluss meines Falls habe ich mich bestens betreut gefühlt. Die fundierte Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht und bei Vorwürfen des Drogenhandels hat meine Erwartungen übertroffen. Danke für die kompetente Unterstützung!
Ich hatte große Angst vor den Konsequenzen des Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das BtMG, doch Anwalt Odebralski hat mir Sicherheit gegeben und mich erfolgreich vertreten. Seine Kenntnisse im Drogenhandel-Strafrecht sind außergewöhnlich und seine Arbeit äußerst engagiert. Ich kann die Kanzlei nur weiterempfehlen!
Mein Fall wurde dank der erfahrenen Verteidigung in einer BtMG-Angelegenheit erfolgreich gelöst.
Dank der hervorragenden Verteidigung dieser Kanzlei konnte mein Verfahren wegen Drogenhandel eingestellt werden. Die Strategie war perfekt durchdacht und wurde erfolgreich umgesetzt. Absolute Empfehlung für jeden, der im BtMG-Strafrecht Hilfe benötigt!