Das nicht mehr ganz so neue im Zuge der Tel Legalisierung von Cannabis eingeführte Konsumcannabisgesetz (KCanG) stellt die Justiz weiterhin vor große Aufgaben. Insbesondere sind viele Fälle neu zu entscheiden, die nach dem eingeführten KCanG anders zu bewerten sind.
So berichteten wir bereits vergangenes Jahr über einen Fall, bei dem der Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB Anwendung fand. Nach diesem müssen bereits verhängte, aber noch nicht (vollständig) vollstreckte Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, erlassen werden.
Dies gilt nach Art. 316p EGStGB auch für noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Nach Art. 316p kann in diesen Fällen eine Strafmilderung erfolgen.
Der konkrete Fall
Ein solcher Fall könnte auch hier vorliegen – zumindest könnte man das auf den ersten Blick meinen.
Konkret ging es um einen bereits verurteilten Mann, der wegen Handels mit Cannabis in nicht geringer Menge vom Landgericht (LG) Hagen verurteilt wurde. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm legte der Mann Beschwerde gegen das Urteil ein und beantragte eine nachträgliche Strafmilderung, weil seine Tat nach der neuen Gesetzeslage milder bestraft werde.
Wie bereits oben ausgeführt, ist eine solche Strafmilderung nach Art. 316p EGStGB jedoch nur dann möglich, soweit das Verhalten nach neuem Recht überhaupt nicht mehr strafbar ist und auch nicht mit Geldbuße bedroht ist. Dies trifft hier jedoch gerade nicht zu, denn der Handel mit Cannabis sei auch nach dem neuen Gesetz weiterhin strafbar, wenn auch mit einem geringeren Strafrahmen. „Das neue Gesetz sieht zwar mildere Strafen vor, dies ändere aber nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit der Tat“, so der Richter.
Auch eine analoge Anwendung des §316p EGStGB sei abzulehnen. Bei den betreffenden Artikeln handele es sich um Ausnahmevorschriften, bei denen besondere Zurückhaltung geboten sei. Es lasse sich insbesondere aus dem Willen des Gesetzgebers keine planwidrige Regelungslücke erkennen, die für eine solche analoge Anwendung jedoch erforderlich wäre. Der Gesetzgeber habe mit dem KCanG keine eigenständige Amnestieregelung schaffen wollen und vor allem nicht von der seit 1974 bestehenden Rechtslage abweichen wollen.
Das OLG Hamm lehnte den Antrag auf eine nachträgliche Strafmilderung damit ab.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit Entscheidungen von anderen Gerichten in ähnlich gelagerten Sachverhalten. So hat unter anderem auch der Bundesgerichtshof (BGH), das OLG Jena, das OLG Brandenburg und weitere Gerichte in vergleichbaren Fällen entschieden, dass allein die Herabsetzung des Strafrahmens im neuen KCanG keine nachträgliche Strafmilderung rechtfertigt.