„Glück im Unglück“ kann man hier wohl vorsichtig sagen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in diesem wohl wegweisendem Fall einen Autofahrer vom Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss freigesprochen. Ursprünglich war dieser schon zu einer hohen Geldstrafe und einem Fahrverbot verurteilt worden, doch dann kam ihm eine Gesetzesänderung zugute.
Neuer Grenzwert
Der neue Grenzwert für Tetrahydrocannabinol “THC“ legt nun der jüngst in Kraft getretene §24a Abs. 1 Nr. 1a StVG fest, in welchem es heißt:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat“
Der neue Absatz 1a fand im Zuge der Teillegalisierung von Cannabis im Rahmen des 6. Gesetzes zur Änderung des StVG am 22. August 2024 Einzug in das Straßenverkehrsgesetz. Mit diesem wurde die gesetzliche Grenze für den erlaubten THC-Wert angehoben. Bei dem Betroffenen konnte jedoch lediglich ein THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut festgestellt werden. Somit hätte der Betroffene nach der neuen Gesetzeslage den Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht.
Freispruch auf Umwegen
Dennoch gestaltete sich der Weg hin zum Freispruch als komplex. Der Betroffene legte gegen das Urteil des Amtsgerichts zunächst Rechtsbeschwerde ein. Auch hier kam dem Angeklagten ein weiterer „glücklicher“ Umstand zugute. Aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung wurde ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wodurch seine Rechtsbeschwerde zulässig wurde.
Das OLG Oldenburg entschied sich dafür, den Betroffenen freizusprechen. Dies entspreche auch dem Rechtsgedanken des §4 Abs. 3 OWiG, wonach bei eine Gesetzesänderung vor der endgültigen Entscheidung das mildeste Gesetz anzuwenden ist.
Quellen: strafrechtsiegen.de