Das Landgericht Köln hat einen Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.199.000 Euro angeordnet. Dagegen wendete sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts getützen Revision. Diese hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht Köln stellte fest, dass sich sämtliche abgeurteilte Tathandlungen des Angeklagten ausschließlich auf Marihuana beziehen. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, da der Senat durch das am 1. April in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis zu berücksichtigen hat, dass diese Tathandlungen nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern allein unter das Konsumcannabisgesetz fallen. Bei Cannabis handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als ,,Cannabis’’ erfasst wird.
Das vom Landgericht Köln ansonsten rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als bandenmäßige Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Behilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in sechs Fällen gemäß §34 Abs.1 Nr.4 un 5, Abs.4 Nr.3 KCanG, §§27, 52 StB zu bewerten. Obwohl der täterschaftliche Bandenhandel alle im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte verbindet, kommt der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Erfuhr neben der Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, sodass in diesen Fällen Tateinheit gegeben ist.
Die Fälle II.2.g) der Urteilsgründe stellen sich als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in sechs Fällen dar.
Der Besitz ist nur dann ein unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Geschehens, wenn das Handeltreiben in Täterschaft begangen wird. Liegt nur Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis vor, so steht dieses mit dem zugleich verwirklichten täterschaftlichen Besitz von Cannabis in Tateinheit.
Quellen: BGH, Beschl. v. 21.05.2024 – 2 StR 489/23, LG Köln, 30.08.2023