Die Tatsache, dass es sich bei Cannabis um eine weiche Droge handelt, kann nicht mehr strafmildernd berücksichtigt werden. Grund dessen seien gesetzessystematische Gründe, weil das KCanG allein Regelungen zu dieser Droge enthält.
Zum Sachverhalt:
Das Landgericht hat den Angeklagten (A) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 483.517 EUR angeordnet. Hiergegen legte der Angeklagte gestützt auf die Verletzung materiellen Rechtsrevision ein.
Die Entscheidung
Der nach dem zur Zeit der Entscheidung geltende Recht rechtsfehlerfreie Schuldspruch muss geändert werden. Der Verurteilung des Angeklagten läge vor allem der Umgang mit Cannabis zugrunde. Deshalb findet bei der Revisionsentscheidung nach §2 Abs.3 StGB iVm §354a StPO das im April in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz Anwendung. Denn seit der Legalisierung sei der Umgang mit Konsumcannabis ausschließlich im Konsumcannabisgesetz und nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz geregelt, sodass damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach §34 KCanG zu bewerten sind. Der Angeklagte habe sich tateinheitlich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Handeltreibens mit Cannabis nach §34 Abs.1 Nr.4 KCanG strafbar gemacht. Auch bei der Annahme eines besonders schweren Falls nach §34 Abs.3 S.2 Nr.4 KCanG würde §34 KCanG im Vergleich zu §29a Abs.1 Nr.2 BtMG das mildere Gesetz darstellen. Deshalb sei das Handeltreiben mit Cannabis nicht in der Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich bei §34 Abs.3 S.2 Nr.4 KCanG um keinen Qualifikationstatbestand, sondern um ein gesetzliches Regelbeispiel handelt. Wegen der geringen Strafandrohung können Strafen, die im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Cannabis verhängt werden, keinen Bestand haben. Zwar sei aufgrund des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Strafrahmen des §29a Abs.1 Nr.2 BtMG weiterhin anzuwenden, trotzdem könne der Senat nicht ausschließen, dass sich die in §34 KCanG zum Ausdruck kommende mildere Bewertung des Umgang mit Cannabis in milderen Strafen gezeigt hätte. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dem Umstand, Cannabis sei eine ,,weiche Droge,, aus gesetzessystematischen Gründe keine strafmildernde Wirkung mehr zugesprochen werden dürfte.
Quellen: BGH, Beschl.v. 29.04.2024 – 6 StR 174/24