Erstgespräch vereinbaren
0201 747 188 0

Trotz KCanG: 7.5g THC bleibt die „nicht geringe Menge“

Besonders in diesem Jahr ist es ein ´heißes´ Thema: Cannabis. Dabei vor allem das am 01.04.2024 neu erlassene KCanG. Die damit einhergehende Teillegalisierung von Cannabis sorgt für Diskussionen – sowohl in rechtlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht.

So stellt sich vor allem die Frage, ab wann von einer „nicht geringen“ Cannabismenge zu reden ist. Wie hoch ist also der Grenzwert, ab dem strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind? Der Gesetzgeber hat hierfür bewusst keine klare Grenze festgelegt, sondern diese Entscheidung bewusst der Rechtsprechung überlassen.

Der konkrete Fall

Der hier thematisierte Beschluss des Oberlandesgericht Hamburg vom 9. April 2024 befasst sich gerade mit der Frage, wie die „nicht geringe Menge“ rechtlich zu bewerten ist.

Dem konkreten Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Vorwurf lautet: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge. Der Angeklagte soll mit einem Komplizen Marihuana mit einem THC-Gehalt von insgesamt 10,21 Gramm verkauft und zum Weiterverkauf auch gelagert zu haben. Er wurde daraufhin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit der Teillegalisierung und dem Inkrafttreten des KCanG beantragte der Angeklagte dann Anfang April die Aufhebung seines Haftbefehls mit der Begründung, dass sein Fall durch die neue Regelung rechtlich neu zu bewerten wäre und ein Handeltreiben in „nicht geringer Menge“ nicht mehr vorliege.

Die bisherige Rechtslage

Mit einem THC-Gehalt von 10,21 Gramm liegt der Wert eigentlich unstreitig über dem Wert einer „nicht geringen Menge“. Dieser ist bei einer Menge von Cannabisprodukten bereits dann erreicht, wenn deren Wirkstoffanteil mindestens 7,5g THC beträgt.

So sah es auch das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung und zog für die rechtliche Bewertung des konkreten Falls auch den bisherigen Grenzwert von 7,5g THC heran, welcher auf der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum BtMG basiert. Für den konkreten Fall stand also die Frage im Raum, ob sich der Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ durch das neue KCanG verschoben hat. 

Neues Gesetz bedeutet nicht gleich neuer Grenzwert

Das Oberlandesgericht hält weiter an dem bisherigen Grenzwert des BGH fest. Das neue KCanG bringt also nicht gleich einen neuen Grenzwert mit sich. 

Begründend dafür für das OLG an, dass es für eine neue Bestimmung des Wertes an der Erforderlichkeit fehle. 

Zwar entkriminalisiert das KCanG den Besitz von Cannabis bis zu einer gewissen Menge (25 bis 50 Gramm), die Strafbarkeit des Handels bleibt jedoch davon unberührt.

Zudem solle die Strafschärfung bei einer „nicht geringen Menge“ erhalten bleiben, denn diese dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und zudem der Eindämmung des illegalen Drogenmarktes.

Die Neuregelung des KCanG hat den Grenzwert also nicht modifiziert. 

Für den Angeklagten bedeutet dies: Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen gemeinschaftlich gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Quellen: blog.burhoff.de, strafrechtsiegen.de, dejure.com

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski
Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

Recommended Posts

Der Staatsanwalt Yashar G. muss sich nun vor dem Landgericht in Hannover verantworten. Der Vorwurf: Korruption. Er soll geheime Ermittlungsinformationen an die Kokain-Mafia verkauft haben.
Durch die Einführung des KCanG vor rund einem Jahr kam es in Einzelfällen dazu, dass Taten erlassen bzw. Strafen gemildert wurden, wenn diese nach neuem
Die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung steht im Ermessen des Gerichts und kann unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn die Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren