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Droht Cannabis-Konsumenten jetzt eine Strafe wegen Geldwäsche? 

Der Gesetzgeber wollte mit der Legalisierung von Cannabis auch den Erwerb bestimmter Mengen Cannabis auf dem Schwarzmarkt straffrei stellen. Jedoch hat er dabei den Geldwäsche Paragraphen des §261 StGB übersehen. Bei vielen Cannabis-Konsumenten war die Freude über die Teillegalisierung groß. Schon lange stand die Kriminalisierung von Cannabiskonsum in der Kritik. Daher ist das Entkriminalisierungesvorhaben grundsätzlich auf viel Zuspruch gestoßen. Trotzdem leidet dieses vor allem in den neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) an zahlreichen Mängeln. 

Es gilt: Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist Erwachsenen bis zu einer Menge von 25 Gramm erlaubt. In den eigenen vier Wänden sogar bis zu 50 Gramm. Bußgeldbewehrt ist die Überschreitung dieser Mengen, §36 Abs.1 KCanG. Wenn mehr als 30 bzw. 60 Gramm besessen werden, dann ist der Besitz sogar strafbar.

Doch eine Frage stellt sich: Wo soll dieses Cannabis überhaupt herkommen, wenn das KCanG weiterhin fast alle Umgangsformen verbietet? §2 KCanG nennt zahlreiche Verbote, wie beispielsweise das Handeltreiben oder den Erwerb. Der Grundgedanke dahinter ist klar: wer Cannabis konsumieren oder besitzen möchte, muss dieses entweder privat (3 Pflanzen am Wohnsitz) oder gemeinschaftlich in sog. Anbauvereinigungen anbauen. Letzteres wird ab dem 1. Juli 2024 gestattet sein. Doch der Eigenbau von Cannabis ist mühselig und vor allem zeitintensiv. Straffrei ist der Erwerb von Cannabis nämlich nur in gewissen Grenzen. Nach den zentralen Vorschrift des §34 KCanG ist der Erwerb nur strafbar, wenn mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag oder mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat erworben werden. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird. Viele Kritiker befürchten deshalb einen Zuwachs der Schwarzmarktkäufe. Konsumgeneigte Menschen können sich dort ab dem 1.April sogar straf-und risikolos mit einer großen Menge Gras eindecken. Die Frage bleibt: wieso dann das Gras mühsam selbst anbauen? Wenn man es von dem Dealer des Vertrauens direkt selbst erwerben kann? 

Die Geldwäschestrafbarkeit 

Doch scheinbar hat der Gesetzgeber die Rechnung ohne den Tatbestand der Geldwäsche nach §261 StGB gemacht. Für juristische Laien ist dieser meist irreführend. Das Tatobjekt ist, anders als es manche vielleicht meinen können, nicht auf Geld beschränkt. Der Tatbestand reicht nämlich viel weiter als lediglich ,,Geld waschen’’. Einfach gesagt, geht es bei §261 StGB darum, den Umgang eines ,,Gegenstandes’’, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Sei es Menschenhandel, Raub oder Diebstahl. Deshalb ist auch die Rede von einem ,,Allwetter-Tatbestand’’. In §261 StGB heißt es:  

,, (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 

  1. verbirgt, 
  2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbirgt, 
  3. sich oder einem Dritten verschafft oder
  4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat, 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…) ‘’

Damit ist die hier angedrohte Strafe höher als die Strafandrohung des §34 Abs.1 KCanG. 

Daraus folgt, dass derjenige der sich bis zu 25 Gramm Cannabis auf dem Schwarzmarkt verschafft, ohne die Monatsgrenze von 50 Gramm zu überschreiten, zwar strafrechtlich nicht in Konflikt mit dem KCanG kommt, sich jedoch eventuell wegen Geldwäsche strafbar macht. Denn auch der Dealer muss ja irgendwie an das Cannabis gekommen sein. Entweder hat auch er es irgendwo in größeren Mengen erworben oder er betreibt einen illegalen Anbau in größerem Stil. Dabei erfüllt er neben dem Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis (§34 Abs.1 nr.4 KCanG) auch den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs (§34 Abs.1 Nr.12 KCanG) oder den den unerlaubten Anbaus (§34 Abs.1 Nr.2 KCanG). Diese können als Vortaten der Geldwäsche fungieren, da das Herrühren im Sinne des §261 StGB umfassend ausgelegt wird. Ein Gegenstand rührt auch dann aus einer rechtswidrigen Tat, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt. (BGH, Beschl. v. 25.04.2022, Az. 5 StR 100/22) 

Unzweifelhaft ist das für die Drogen, die jemand auf dem Schwarzmarkt erwirbt, der Fall. Ohne seine Vortat wäre der Dealer nämlich nicht in ihren Besitz gelangt. Damit ist dieses erlangte Cannabis geldwäschrechtlich kontaminiert. 

Folglich verhindert die Reform des Geldwäscheparagraphen im Jahr 2021 eine echte Entkriminalisierung des Cannabiserwerbs in bestimmten Mengen. Die Strafverfolgungsbehörden haben zwar seit dem 1.April weniger Arbeit mit Cannabis-Konsumenten. Sie haben aber mehr Arbeit mit Geldwäschern. 

Quellen: BGH, Beschl. v. 25.04.2022, Az. 5 StR 100/22, lto.de 

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