Für den THC-Grenzwert im Straßenverkehr gibt es noch keine Neuregelung. Das Amtsgericht Dortmund spricht einen Autofahrer mit 3,1 ng (Nanogramm) im Blut frei. Die Begründung: Sie würden im Vorschlag der Expertengruppe Cannabis ein „antizipiertes Sachverständigengutachte“’ sehen.
Seit der Legalisierung im April 2024 ist der Besitz und Anbau von Cannabis für Volljährige erlaubt. In diesem Zusammenhang fordern viele jedoch insbesondere eine Liberalisierung der Rechtslage für Cannabis Konsumenten im Straßenverkehr, denn aktuell gilt hier noch der Grenzwert für 1,0 ng. Dieser Grenzwert soll als Nachweis für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr unter Cannabis-Konsum dienen. Ursprünglich sollte es im Cannabisgesetz keine Erleichterungen für Autofahrer geben, die berauscht am Steuer sitzen, aber einige Tage zuvor Cannabis konsumiert haben. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, welche von Verkehrsminister Volker Wissing eingesetzt wurde, hat, entgegen der ursprünglichen Pläne, vorgeschlagen, den Wert auf 3,5 ng anzuheben und dementsprechend auch das Straßenverkehrsgesetz anzupassen.
Obwohl der Vorschlag bislang nicht umgesetzt wurde, hat das Amtsgericht Dortmund einen Autofahrer mit THC-Konzentration von 3,1 nh/ml im Blut freigesprochen. Ihm wurde der Vorwurf zur Last gelegt, eine Ordnungswidrigkeit nach §24a Abs.2 und 3 StVG begangen zu haben. Er soll ein Fahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel geführt haben. Zur Begründung des Freispruchs führt das Gericht an, der Gesetzgeber habe in §44 KCanG eine ausdrückliche Regelung zum weiteren Verfahren bei der Bemessung des THC Grenzwertes im Straßenverkehr getroffen. Nämlich mit dem bereits vorgelegten Gutachten der Arbeitsgruppe Cannabis, welches ein sogenanntes ,,antizipiertes Sachverständigengutachten’’ sei. Dass der Gesetzgeber den Wert in Zukunft noch in StVG übernehmen werde, spreche nicht ‘’gegen die Anwendung des Wertes zum jetzigen Zeitpunkt’’, so das Gericht. Die Risikobewertung habe sich beim Cannabis geändert, weshalb die Gerichte seit dem 1.April 2024 den empfohlenen neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml zugrundelegen dürften.
Quellen: lto.de, bmdv.bund.de