Weihnachten – für viele das Fest des Jahres. Dem Angeklagten im vorliegenden Fall genügte diese Freude am Fest jedoch nicht. Um die immer so schlechte Stimmung etwas „aufzupeppen“, brachte er zum Fest seiner Familie selbst gebackene Cannabis-Plätzchen mit, getarnt als normale Weihnachtsplätzchen.
Nun stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit des „Bäckers“.
Der konkrete Sachverhalt
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der vor dem Amtsgericht Rockenhausen angeklagte Sohn brachte an Heiligabend selbstgebackene Kekse mit, in die er eigens Cannabis eingearbeitet hatte. Am besagten Abend stellte er die Kekse dem allgemeinen Verzehr gewidmet auf einen Tisch, auf dem sich auch anderes Weihnachtsgebäck befand, ohne die Familie über die ungewöhnliche Zutat aufzuklären.
Somit waren die Haschischkekse auch für die beiden minderjährige Familienmitglieder im Alter von 15 und 17 Jahren frei zugänglich. Auch wenn in den Keksen nur ca. 0,6g Haschisch verarbeitet wurde und dabei von einer eher geringen Menge auszugehen ist, so erlitt der 17-Jährige nach dem Verzehr eines fast ganzen Kekses dennoch Schweißausbrüche, wurde kreidebleich und begann zu zittern.
Der Streich brachte Folgen mit sich. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und Abgabe von Betäubungsmitteln an einer Person unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung.
Revision wurde eingelegt, so dass das Oberlandesgericht Zweibrücken daraufhin das Urteil des Amtsgerichts aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Gefährliche Körperverletzung?
Die Revision des Angeklagten wurde vom OLG für teilweise erfolgreich erklärt. Vor allem lehnte das OLG Zweibrücken die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in seinem Beschluss vom 11.02.2016 ab.
Zwar können Betäubungsmittel beim Konsumenten gewisse Nebenwirkungen verursachen, die nach dem Straftatbestand der Körperverletzung gemäß §223 Abs. 1 StGB gesundheitsschädlich wirken. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Konsum zu Rauschzuständen, körperlichem Unbehagen oder zur Entwicklung einer Sucht mit damit verbundenen Entzugssymptomen führen.
Auch bei dem 17-Jährigen traten Nebenwirkungen des Cannabis-Konsums auf, jedoch verlangt der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zudem erhebliche Schädigung im Einzelfall, worunter die körperlichen Reaktionen des Minderjährigen nicht fallen. Zudem fehle es dem Angeklagten an Vorsatz. Dieser beabsichtigte nicht, eine Gesundheitsschädigung herbeizuführen, sondern lediglich die Stimmung auf der Weihnachtsfeier aufzuhellen. Auch ein „billigendes in Kauf nehmen“, also selbst einen bedingten Vorsatz, könne man ihm nicht unterstellen, da der Konsum von dieser „leichten“ Art von Drogen normalerweise nicht zu einem solchen krankhaften Zustand führe.
Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige?
Zudem befand das OLG, dass die Feststellungen auch für eine Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren nicht ausreichen. Der Straftatbestand des §29a Abs. 1 BtMG sei nicht erfüllt. Nach diesem muss der Minderjährige die Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel erlangt haben. Nach ständiger Rechtsprechung reicht dafür jedoch nicht das bloße Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch aus. Über eine Verfügungsgewalt im konkreten Fall führte das Amtsgericht jedoch nichts weiter aus, so dass man durch den allein festgestellten Konsum des Cannabis-Plätzchen durch den 17-Jährigen von einer solchen Gewalt nicht ausgehen dürfte.
Quellen: strafrechtsblogger.de, rechtsanwalt-urteile-entscheidungen.strafrechtskanzlei.berlin.de, rechtsindex.de