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Besitz von Kleinstmengen Kokain ist eine Straftat – kein Bagatelldelikt

Zur Abschreckung verurteilte das Amtsgericht München in diesem Urteil vom 05.10.2023 (1125 Cs 366 Js 138430/23) einen Mann zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Kleinstmengen. Der nicht vorbestrafte 23-Jährige hatte 0,13 Gramm Kokaingemisch mit sich geführt. 

Bei Kokain handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Betäubungsmittel. Der Angeklagte habe zwar nur eine geringe Menge in Eigenbesitz gehabt und sei nach seiner Aussage zum ersten Mal mit dem Betäubungsmittel in Kontakt gekommen, jedoch sei es wichtig vor allem unter dem Punkt der potenziellen Fremdgefährdung auch bei Vorliegen eines reinen Eigenbesitzes den Gebrauch zu unterbinden. Es liege im Willen des Gesetzgebers, dem Drogenmissbrauch präventiv vorzubeugen und diesen so zu bekämpfen.

Als anderes möglicherweise milderes Mittel wurde seitens der Verteidigung die Verwarnung mit einem Strafvorbehalt beantragt. Eine solche Verwarnung kommt nach §59 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen angesetzt wurde und zu erwarten ist, dass der Täter auch ohne Verurteilung künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Zusätzlich ist eine Gesamtwürdigung der Tat, der außerstrafrechtlichen Folgen und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, bei der sich dann herausstellt, dass besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Strafe entbehrlich machen. Eine Verwarnung kommt wiederum dann nicht in Betracht, wenn diese bei Betrachtung des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden als unverständlich erscheint und das Vertrauen der Bevölkerung in den Bestand und Schutz des Rechts und der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert.

Vorliegend sei eine solche Verwarnung vor allem deswegen nicht gleichermaßen effektiv gewesen, weil Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 40 % KokainHCl eine besondere Gefährlichkeit birgt. Der Konsum der Droge bringt nachweislich gravierende gesundheitliche Folgen und eine im Vergleich zu anderen Drogen überdurchschnittlich hohe Suchtgefahr sowie eine hohe Rückfallquote mit sich. Dieser Umstand kann zwar nicht strafschärfend herangezogen werden, würde sich das Gericht aber hier nach dem Prinzip „Einmal ist Keinmal“ gegen eine Strafe entscheiden, würde dies wohl nicht dem verfolgten Ziel dem Drogenmissbrauch präventiv vorzubeugen und diesen so zu bekämpfen genügen. So sei es zu Bekämpfung des Handels nicht nur erforderlich gegen den „Dealer“ selbst vorzugehen, sondern auch den Abnehmern durch solch ein Verhängen einer Geldstrafe vom Erwerb abzuschrecken.

Quellen: strafrecht-anwalt-mannheim.de, kostenlose-urteile.de, justiz.bayern.de (Pressemitteilung vom 22.01.2024)

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