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Drogenbesitz – die Menge macht den Unterschied

Was wird als ,,geringe’’ Menge definiert? 

Von einer ,,geringen Menge’’ spricht man bei Kleinstmengen für den sogenannten Eigenkonsum. Genauer: Ausgehend von einem nicht abhängigen Konsumenten bezeichnet die Rechtsprechung die nicht geringe Menge i.S.v §29 Abs.5 BtMG den Augenblicks- oder Tagesbedarf, der bis zu drei Konsumeinheiten reicht. Entscheidend für die Bewertung, ob im Einzelfall eine geringe Menge vorliegt, ist der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels. Hier hat die Staatsanwaltschaft gemäß §31a BtMG die Möglichkeit, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und natürlich nur die angesprochene geringe Menge von Betäubungsmitteln vorliegt. Die Berechnungsmethoden der geringen Menge sind komplex und von Substanz zu Substanz unterschiedlich. Da der Begriff der geringen Menge durch den Gesetzgeber nicht legaldefiniert wurde, bestehen auch keine festgeschriebenen Grenzwerte. Die Rechtsprechung hat für viele Betäubungsmittel jedoch Grenzwerte für die geringe Menge erarbeitet. Dazu gehören: 

  • Amphetamin: 150 mg (Base) 
  • Cannabis: 45 mg THC 
  • Heroin: 30 mg (Heroinhydrochlorid)  
  • Kokain: 99 mg (Kokainhydrochlroid)
  • Methamphetamin: 75 mg (Base) – Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE), Methylen-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA): jeweils 360 mg (Base)  – Morphin: 90 mg (Morphinhydrochlorid).

Die ,,normale Menge’’

Diese gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht eigentlich gar nicht. Gemeint ist dabei lediglich der Bereich zwischen der ,,geringen Menge’’ und der ,,nicht geringen Menge.’’

Die ,,nicht geringe’’ Menge 

Die Begrifflichkeit der ,,nicht geringen Menge’’ entstammt dem §29a BtMG. Um es für den juristischen Laien verständlicher zu machen, hätte der Gesetzgeber auch einfach ,,große Menge’’ in das BtMG schreiben können. In §29a BtMG ist aufgeführt, dass eine Straftat, die eine ,,nicht geringe Menge’’ von Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren geahndet wird. Wann genau die sogenannte ,,nicht geringe Menge’’ vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem Gewicht des Betäubungsmittels, sondern nach der reinen Wirkstoffmenge. Dieser wird regelmäßig über ein Wirkstoffgutachten entwickelt. 

Die Grenzwerte der nicht geringen Menge 

Das Überschreiten der nicht geringen Menge führt dazu, dass die Tat mit einer höheren Strafe geahndet wird. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele zu den gängistens Betäubungsmitteln und ihren Grenzwerten zur nicht geringen Menge: 

  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) 
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Methamphetamin: 5 g Methamphetaminbase
  • Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE),   Methylen-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA): Jeweils 30 g Base
  • Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid. 

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski
Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

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