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Abgrenzung zwischen BtM-Handel und Vorbereitung

Wann beginnt das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln? Bis zu welchem Zeitpunkt darf man noch von einem Versuch ausgehen?
Mit dieser Frage musste sich in dieser Entscheidung zunächst das Landgericht Aachen, nachgehend dann auch der Bundesgerichtshof befassen.

Der konkrete Fall

Der Angeklagte erklärte sich bereit, zwei Zimmer seines Hauses an zwei (unbekannt gebliebene) Männer für den Anbau von Cannabis zum Zwecke des Handeltreibens zu vermieten. Im Gegenzug wurde ein monatlich zu zahlender Betrag von 1000€ festgesetzt. Je nach Ernteerträgen sollte sich dieser Betrag erhöhen.
Mitte Mai 2010 brachte der Angeklagte das ihm bereitgestellte Plantagenzubehör zu seinem Haus. Am nächsten Tag begannen dann sowohl die Umbauarbeiten zur Plantage, sowie die Herbeischaffung von 300 Pflanzentöpfen und 340 Säcken, gefüllt mit Erde. Doch zu einer Fertigstellung der Plantage kam es nie. Die in der darauffolgenden Woche geplante Anpflanzung der Cannabissätze unterblieb aufgrund einer Durchsuchung am 20.5.2010.

Der Angeklagte wurde daraufhin am 26.1.2011 zunächst vom Landgericht Aachen wegen des Versuchs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §29a BtMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Revision wurde eingelegt, so dass der BGH das Urteil des Landgerichts dahingehend änderte, dass der Angeklagte “nur” wegen Verabredung zum Handeltreiben gemäß §30 Abs. 2 StGB i.V.m. §29a BtMG verurteilt wurde.

BGH: Es bedarf einer Abgrenzung zu bloßen Vorbereitungshandlungen

Dazu argumentiert der BGH wie folgt. Handelbetreiben i.S.d. §29 Abs. 1 S. 1 BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Davon sind solche Handlungen abzugrenzen, die bloß typische Vorbereitungshandlungen darstellen. Es ist dabei vom Einzelfall abhängig, ob schon die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt, wenn dieser auf Gewinnerzielung zielt.

Es wird dem Straftatbestand des unerlaubten Anbauens insoweit eine Begrenzungsfunktion für den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens zugeschrieben, als dass er als Anfangsstadium den Versuch erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Anpflanzen beginnen lässt. Diese liegt typischerweise mit der Anschaffung des Saatguts oder der Setzlinge für die vorbereitete Anbaufläche. Das Herbeischaffen – hier zum Beispiel durch das Plantagenzubehör stellen nur bloße typische Vorbereitungshandlungen dar.
Das geforderte Anpflanzen der Cannabissätze unterblieb jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Durchsuchung vom 20.5.2010.

Somit stellte der BGH unstrittig fest, dass die Vorbereitungshandlungen ohne Herbeischaffen der Setzlinge ohnehin noch keinen versuchten Handel darstellen.

Quellen: BGH, Beschluss vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11 -, juris, anwalt-btmverstoss-berlin.de

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Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

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