Erstgespräch vereinbaren
0201 747 188 0

Kein Anspruch auf Betäubungsmittel für die Selbsttötung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass schwerkranke Sterbewillige keinen Anspruch auf den Erwerb des tödlichen Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital haben. Dies sei angesichts der großen Missbrauchsgefahr verfassungskonform, so das Bundesverwaltungsgericht. Für die Betroffenen gebe es andere Möglichkeiten, um das eigene Leben medizinisch begleitet zu beenden.

Geklagt hatten zwei Männer und eine Frau, die jeweils an verschiedenen schwerwiegenden Krankheiten leiden. Sie begehren eine Erlaubnis für den Erwerb von jeweils 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung. Mit ihrem Anliegen scheiterten sie jetzt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung sei nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetz, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, vereinbar. Lediglich die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden sei vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst. Aufgrunddessen versagte das Bundesverwaltungsgericht die beantragte Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG.

Zwar greife der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung in das grundrechtlich geschützte Recht ein, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig und bewusst zu beenden. Das heißt, dass grundsätzlich nicht nur die Freiheit geschützt ist, selbstbestimmt zu entscheiden, ob man sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie dies geschehen soll. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit aber ein. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Grundrechtseingriff jedoch für gerechtfertigt. Zweck des Verbotes Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben sei immer noch, den Miss- und Fehlgebrauch tödlich wirkender Betäubungsmittel zu verhindern. Diese Verbotsregelung des Betäubungsmittelgesetze sei zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich. Sie sei zusätzlich auch angemessen, weil der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs stehe.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts: für Menschen, die den Entschluss gefasst haben sterben zu wollen, besteht die realistische Möglichkeit über einen Arzt oder eine Ärztin Zugang zu Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann. Dazu müssen die Sterbewilligen jedoch eine ärztliche Person finden, die bereit ist, die notwendigen Untersuchungen dafür durchzuführen. Eine solche Selbsttötung kann unter Umständn mit größeren Belastungen verbunden sein, als mit der Einnahme von Natrium-Pentobarbital. So könnte die orale Einnahme der Arzneimittel Probleme bereiten, wenn die Patienten unter Schluckbeschwerden leiden, weil eine größere Menge eingenommen werden muss, als bei einer Selbsttötung mit Natrium-Pentobarbital.

In Abwägung stehen die mit der fehlenden Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital verbundenen Unannehmlichkeiten für Sterbewillige, nicht außer Verhältnis zu den Gemeinwohlbelangen der Bevölkerung, die durch Miss- oder Fehlgebrauch des Mittels angesichts seiner tödlichen Wirkung und der einfachen Anwendbarkeit besonders groß und schwer wiegen. Die Grenzen des Spielraums des Gesetzgebers sind mit dem Verbot des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital zum Suizid nicht überschritten.

Für die konkreten Fälle lehnte das Bundesverwaltungsgericht auch ab, die Erwerbserlaubnis unter dem Gesichtspunkt einer extremen Notlage ausnahmsweise zu erteilen. Die Kläger würden sich nicht in einer solchen Notlage befinden, weil sie ihr Leben mit alternativen Möglichkeiten beenden könnten.

Quellen: Pressemitteilung vom BVerwG Nr.81/2023 vom 07.11.23, lto.de

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski
Strafverteidiger Nikolai Odebralski ist seit 2010 Rechtsanwalt in Essen

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Erfahrene Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen

Recommended Posts

Der Staatsanwalt Yashar G. muss sich nun vor dem Landgericht in Hannover verantworten. Der Vorwurf: Korruption. Er soll geheime Ermittlungsinformationen an die Kokain-Mafia verkauft haben.
Durch die Einführung des KCanG vor rund einem Jahr kam es in Einzelfällen dazu, dass Taten erlassen bzw. Strafen gemildert wurden, wenn diese nach neuem
Die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung steht im Ermessen des Gerichts und kann unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn die Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren