Pink Cocaine, auch bekannt als „El Tusi“ ist längst in Deutschland angekommen. Auch, wenn meist kein echtes Kokain enthalten ist, gilt die Partydroge doch als Betäubungsmittel, welches den Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes schnell auf den Plan ruft.
Welche Stoffe genau sind in dem Gemisch Pink Cocaine enthalten? Wie ist dessen Wirkung und welche rechtliche Einordnung ist möglich? Diese und andere Fragen beantworten wir für Sie in unserem Ratgeber und zeigen auf, weshalb eine frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen und auf Drogendelikte spezialisierten Anwalt unerlässlich ist.
Unsere spezialisierten und erfahrenen Strafverteidiger haben bereits vielen Mandanten zu einer erfolgreichen Verteidigung verholfen. Wir legen größten Wert auf höchste Diskretion und eine sorgfältige, vertrauliche Bearbeitung Ihres Falls.
Sie erreichen uns per E-Mail, über unser Kontaktformular oder telefonisch:
Bei der Droge Pink Cocaine, auch bekannt als rosa Kokain bzw. „El Tusi“, handelt es sich um ein synthetisches Gemisch, welches ursprünglich aus Lateinamerika nach Europa gekommen ist. Das rosafarbene Pulver ähnelt der Konsistenz von Kokain, was zwar Namensgeber der Droge ist, aber selbst nicht oder nur vereinzelt darin enthalten ist. In jedem Fall wird El Tusi als Betäubungsmittel eingestuft und gilt demnach als illegal. Der Begriff „El Tusi“ wiederum erklärt sich im Übrigen von der Substanz 2C-B (Amphetamin) und dessen englischer Aussprache (2C – Two C).
Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten, da Pink Cocaine letztendlich eine Mischung aus verschiedenen Substanzen darstellt, die sowohl in der Art der Inhaltstoffe als auch in der entsprechenden Dosis variieren kann. Ursprünglich war die Partydroge Pink Cocaine bereits Anfang der 70er Jahre entwickelt worden und als „Nexus“ bekannt gewesen. Die Inhaltsstoffe bzw. Bestandteile haben sich jedoch im Laufe der Zeit so verändert, dass das heute als Pink Cocaine bekannte Betäubungsmittel nur noch wenig mit der damaligen Droge zu tun hat.
Trotz der möglichen unterschiedlichen Varianten enthält das „rosa Kokain“ in erster Linie eine Kombination einzelner Stoffe wie z. B. Ketamin, MDMA, Koffein, sogar 2C-B und in seltenen Fällen auch Kokain. Weiter können enthalten sein: Methamphetamin, Amphetamin, DMT (Halluzinogen), Inosit u. a.
Die rosafarbene Droge El Tusi scheint ihren Platz auf dem deutschen, illegalen Drogenmarkt gefunden zu haben. Unklarheiten über die Zusammensetzung der Droge gestalten sowohl eine exakte, rechtliche Einordnung, als auch die Bestimmung ihrer berauschenden Wirkung beim Konsumenten schwierig. Da das synthetische Gemisch teilweise als Kombination von Ecstasy und weiteren Stoffen bzw. als Ersatzwirkstoff dafür (in Ecstasypillen ist der Inhaltsstoff MDMA enthalten) galt und immer noch gilt, ist die Wirkung vielleicht am ehesten mit der bekannten Droge zu vergleichen.
So verursacht MDMA etwa eine halluzinogene Wirkung, was durch den Stoff Ketamin zusätzlich verstärkt wird. Der Konsument kann sich nach der Einnahme des Betäubungsmittels euphorisch und stark berauscht fühlen. Hauptanreiz der Partydroge dürfte ein sich mitunter erzeugendes Glücksgefühl sein, welches sich der Konsumierende im besten Fall erhofft.
Gleichzeitig drohen jedoch auch negative und damit unerwünschte Nebenwirkungen, die sich auf recht unangenehme Art zeigen können. Zu diesen ungewollten Nebenwirkungen, hervorgerufen insbesondere durch die Inhaltsstoffe Ketamin und MDMA, zählen:
Insgesamt lässt sich schwer voraussagen, welche Wirkung beim Konsumenten bei der Einnahme von Pink Cocaine erzielt wird. Dafür werden zum einen die Stoffe selbst nicht immer gleich dosiert verwendet, zum anderen kann die jeweilige Dosis des Stoffes stark schwanken.
Wer Pink Cocaine konsumiert und mit dem Betäubungsmittel erwischt wird, sollte sich im Klaren sein, dass er durch seine Tathandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen hat. Die einzelnen Straftaten bzw. deren Straftatbestände sind in den § 29 ff. BtMG geregelt, das Strafmaß reicht dabei von Geldstrafe bis zur mehrjährigen Freiheitsstrafe – vom Vergehen bis zum Verbrechen.
In jedem Fall ist Pink Cocaine („El Tusi“) rechtlich gesehen ein Betäubungsmittel, selbst wenn die genaue Zusammensetzung der einzelnen Inhaltsstoffe oftmals nur schwerlich bestimmt werden kann. Allerdings bietet genau dieser Punkt Anlass bzw. einen nützlichen Ansatz, um eine effektive Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Nichtsdestotrotz sind die in der Partydroge hauptsächlich enthaltenen Substanzen illegal, da sie in den Anlagen I-III des Betäubungsmittelgesetz zu finden sind.
Daneben können die Inhaltsstoffe von Pink Cocaine unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallen. Dieses Gesetz reguliert den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen bzw. immer neuen Varianten von Betäubungsmitteln, die in den Anlagen des BtMG noch nicht aufgenommen worden sind.
Insbesondere kann sich die Bestimmung der Strafbarkeit und des jeweiligen Strafmaßes der Paragrafen §§ 29, 29a, 30, 30a BtMG dann schwierig gestalten, wenn als Tatbestandsvoraussetzung eine „nicht geringe Menge“ verlangt, aber gerade die dafür erforderliche, genaue Zusammensetzung der Stoffe unklar ist. Das Vorliegen qualifizierter Straftatbestände wie z. B. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), § 30a Abs. 1 BtMG (bandenmäßiger Anbau, Herstellung Handeltreiben, Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) oder Abs. 2 Nr. 2 (z. B. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Schusswaffe), kann erst nach gründlicher und aufwändiger, chemischer Analyse bestätigt werden.
Auf der anderen Seite ist bereits der Besitz des Betäubungsmittels auch nur geringer Mengen zum Eigenverbrauch strafbar. Je nach Umständen der Tatbegehung und der sonstigen Voraussetzungen beim Täter (wie etwa das Vorliegen einer Vorstrafe) kann zwar eine Verfahrenseinstellung in Frage kommen, diese liegt in dem Fall jedoch im Ermessen des Gerichts.
Da „El Tusi“ sowohl in Zusammensetzung als auch Wirkung einer illegalen Wundertüte gleicht, droht beim Konsum von Pink Cocaine gleichzeitig eine strengere Sicht und Beurteilung des Falls durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Gerade in Fällen wie diesen ist die Unterstützung eines Fachanwalts, der in der Verteidigung von Delikten rund ums Betäubungsmittelstrafrecht auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen kann, von Anfang an unerlässlich.
Die Partydroge Pink Cocaine lässt zwar immer noch viele Fragen rund um die Strafbarkeit, insbesondere der Strafzumessung, offen. Allerdings ist aufgrund der drohenden Strafen eine anwaltliche Vertretung schon deshalb empfohlen, da Drogendelikte in der Verteidigung komplex sein können und Sie als Beschuldigter im besten Fall ab der Vorladung Hilfe durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen sollten.
Auch wenn für den Konsumenten nicht wirklich einzuschätzen ist, welche Droge man mit Pink Cocaine eingenommen hat, so liegt doch mit den Inhaltsstoffen Ketamin oder MDMA ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Dabei ist bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch bereits eine Strafbarkeit zu bejahen, bei größeren Mengen, dem bandenmäßigen Handeltreiben oder etwa der Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen Mitsichführen einer Schusswaffe u. ä. drohen gleich Freiheitsstrafen bis zu „nicht unter fünf Jahren“.
Speziell im Fall der rosafarbenen Droge „El Tusi“ liegt der Fokus verstärkt auf der Zusammensetzung des Gemischs, besser gesagt: der chemischen Analyse des Betäubungsmittels.
Wenn Sie als Beschuldigter z. B. wegen Konsums von Pink Cocaine Ermittlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegenüberstehen, ist eine engagierte Strafverteidigung inklusive der passenden Strategie von höchster Dringlichkeit. Denn bei der Begehung von Drogendelikten drohen harte Sanktionen, die sich im Strafmaß je nach Qualifizierung schnell als mehrjährige Freiheitsstrafe entpuppen können.
Erst Ende 2024 war ein Urteil des Landgerichts Mannheim in die Schlagzeilen gekommen: Vier Männer wurden wegen Drogenschmuggels von insgesamt anderthalb Kilo „El Tusi“ zu Haft- und Bewährungsstrafen verurteilt. Da die Einfuhr von „El Tusi“ nach Deutschland bandenmäßig über die Bühne ging, wurde der Hauptangeklagte gleich zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Während zwei Mitangeklagte nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, bekam ein weiterer Mann eine Bewährungsstrafe von immerhin zwei Jahren.
Zum ersten Mal war im vorliegenden Fall (in Badem-Württemberg) das Betäubungsmittel „El Tusi“ (Pink Cocaine) damit Gegenstand von Drogendelikten. Auch wenn das betreffende Gericht erkannte, dass „keine Profis am Werk waren“, wurde das Strafmaß mit zweijähriger Gefängnisstrafe dennoch recht hoch angesetzt.
Spätestens mit diesem Urteil dürfte jedem klar sein: Auch, wenn Pink Cocaine in mehreren Bereichen Fragen offenlässt, bei der Tatbestandserfüllung der §§ 29 ff. BtMG u. a. bei Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Besitz und Erwerb der Partydroge bestehen aus Sicht der Rechtsprechung keine Bedenken mehr.
Daher ist eine anwaltliche Vertretung von Anfang durch eine spezialisierte Kanzlei, die bei der Verteidigung von Drogendelikten seit vielen Jahren erfahren ist, zu empfehlen. Gerade die frühzeitige Beratung und Unterstützung erweist sich im Hinblick auf eine vielleicht komplexe, komplizierte Verfahrenssituation als wertvoll.
So sollten Sie bei einer Vorladung keine – und somit auch keine falschen – Angaben zum Tathergang machen, sondern von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ohnehin sind Sie lediglich bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Werden Sie dagegen durch eine Hausdurchsuchung überrascht, gilt es:
In der für Sie speziell erarbeiteten Verteidigungsstrategie geht es im Fall von Pink Cocaine („El Tusi“) vor allem darum, die konkrete Zusammensetzung des Betäubungsmittels zu hinterfragen. An dieser Stelle gibt es über die zu prüfende, chemische Analyse erste Ansatzpunkte, die rechtliche Einordnung der Droge in Frage zu stellen. Denn erst nach gründlicher Analyse der einzelnen Inhaltsstoffe können Fragen z. B. zur „nicht geringen Menge“ beantwortet werden, um im Ergebnis das Strafmaß milder gestalten, im besten Fall eine Verfahrenseinstellung erreichen zu können.
Wir möchten Ihnen das Gefühl geben, dass Sie bei uns mit Ihrer besonderen Lage rechtlich bestens aufgehoben sind. In einem ausführlichen Erstgespräch geht es darum, bereits eine erste Einschätzung der rechtlichen Situation geben zu können. In allen weiteren Verfahrensschritten stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung als spezifizierter Strafverteidiger rund um das Betäubungsmittelstrafrecht zur Seite – auch und gerade bei Delikten mit Pink Cocaine.
Sehr kompetenter und engagierter Anwalt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht. Die Beratung war professionell und verständlich, und ich fühlte mich jederzeit gut vertreten. Dank seines Fachwissens und seiner klaren Kommunikation konnte eine positive Lösung erreicht werden. Absolut empfehlenswert!
Dank dieser spezialisierten Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht konnte ich meine Anklage wegen eines BtMG-Verstoßes erfolgreich abwehren. Die strategische Verteidigung und die professionelle Beratung haben mir enorm geholfen. Wer in Sachen Drogenhandel oder Betäubungsmittelrecht Unterstützung braucht, ist hier genau richtig!
Ich war wegen Drogenhandel angeklagt und stand vor einer ungewissen Zukunft. Doch die Kanzlei hat sofort reagiert, meine Rechte geschützt und eine maßgeschneiderte Strategie entwickelt. Die Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht war beeindruckend. Absolut empfehlenswert!
Von der ersten Beratung bis zum Abschluss meines Falls habe ich mich bestens betreut gefühlt. Die fundierte Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht und bei Vorwürfen des Drogenhandels hat meine Erwartungen übertroffen. Danke für die kompetente Unterstützung!
Ich hatte große Angst vor den Konsequenzen des Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das BtMG, doch Anwalt Odebralski hat mir Sicherheit gegeben und mich erfolgreich vertreten. Seine Kenntnisse im Drogenhandel-Strafrecht sind außergewöhnlich und seine Arbeit äußerst engagiert. Ich kann die Kanzlei nur weiterempfehlen!
Mein Fall wurde dank der erfahrenen Verteidigung in einer BtMG-Angelegenheit erfolgreich gelöst.
Dank der hervorragenden Verteidigung dieser Kanzlei konnte mein Verfahren wegen Drogenhandel eingestellt werden. Die Strategie war perfekt durchdacht und wurde erfolgreich umgesetzt. Absolute Empfehlung für jeden, der im BtMG-Strafrecht Hilfe benötigt!