Der Sachverhalt
Im Jahr 2022 nahm die Nebenklägerin mit ihrem Partner an einer Zusammenkunft im Bereich einer Obdachlosen- und Asylbewerberunterkunft teil, in der sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge K lebten. Sie tranken dabei eine größere Menge einer Whisky-Eistee-Mischung. Nachdem ihr Partner die Örtlichkeit verließ, tauschte sie mit dem Zeugen K Zärtlichkeiten aus. Auf die Initiative des Angeklagten begleiteten die beiden ihn auf sein Zimmer in der Unterkunft.
Als sich K und die Geschädigte auf das Bett gelegt hatten und dort weitere Zärtlichkeiten austauschen, entschloss sich der Angeklagte, der erkannt hatte, dass die Nebenklägerin infolge ihres Konsums von Alkohol und Ecstasy zur Bildung sowie zur Äußerung eines Willens nur eingeschränkt fähig war, diesen Zustand der Nebenklägerin auszunutzen. Er zog der Geschädigten die Hose sowie die Unterhose aus und führte zunächst eine Faust in ihren After ein. Anschließend führte der Angeklagte seine Faust tief in die Vagina der Geschädigten ein. Diese erlitt hierdurch neben der Schürfung am Scheideneingang zwei Vaginalrisse. Die Geschädigte musste wegen der Verletzungen stationär behandelt werden. Sie ist vom Geschehen stark beeinträchtigt. Dieses Tatgeschehen hat das Landgericht Baden-Baden als Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletztung gemäß §177 Abs.2 Nr.2, Abs.6 S.2 Nr.1, §223 Abs.1, §52 Abs.1 StGB gewertet.
In der Zeit vom 12.09.2022 bis 5.10.2022 veräußerte der Angeklagte verkaufte der Angeklagte in fünf Fällen Kokain an einen verdeckten Ermittler, um sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf der Betäubungsmittel eine auf Dauer angelegte ,,erhebliche’’ Einnahmequelle zu verschaffen.
Am 24.01.2023 bewahrte der Angeklagte Betäubungsmittel und Cannabis auf, wobei Kokain und Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf, das Marihuana zum Eigengebrauch bestimmt war.
Bei Marihuana handelt es sich um eine Produkt der Cannabispflanze. Deshalb ist das am 01.04.2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsum Cannabis bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen und auch anzuwenden. Denn schon die Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes lassen hier schon mit Blick auf die in §34 Abs.1 KCanG genannten und bei der Strafzumessung auch hinsichtlich der Bestimmung der nicht geringen Menge zu berücksichtigenden Freigrenzen nach einem Gesamtvergleich im konkreten Fall das für den Angeklagten günstigeres Ergebnis zu.
Der Senat geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass es sich bei allen Aufbewahrungsorten um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Angeklagten handelt, sodass §34 Abs.1 Nr.1 Buchst. b KCanG Anwendung findet. Die Begriffsbestimmungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes lehnen sich an die der §§8,9 AO. Während eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann, ist daneben die Begründung von zwei oder mehr Wohnsitzen möglich.
Der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel an unterschiedlichen Orten ist als ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten. Unter dem Regelungsregime des KCanG kann nichts anderes gelten. Denn hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Würdigung hat sich der Gesetzgeber im Wesentlichen an das BtMG angelehnt.
Quelle: BGH, Urt. v. 29.10.2024 – 1 StR 276/24