Heroin ist ein aus Schlafmohn gewonnenes Opiat und ein Ersatzstoff für Opium. Es hat nicht nur eine entspannende und beruhigende Wirkung, sondern wirkt auch äußerst schmerzhemmend.
Bei Konsumenten von Heroin kann es zu großer Euphorie kommen, während sie schleichend unter eingeschränkter, verzerrter Wahrnehmung leiden und nach und nach den Bezug zur Realität verlieren. Hierin liegt auch die große Gefahr von Heroin, welches als gefährlichstes illegales Betäubungsmittel gehandelt wird. Auf der Liste der gefährlichsten Drogen ist Heroin – gleich nach Alkohol, welcher aufgrund seiner weiten Verbreitung und der Sozialschädlichkeit auf dem ersten Platz liegt – auf Platz zwei.
Konsumenten von Heroin erfahren nicht nur einen immensen Realitätsverlust. Auch die Grenzen zu toxischen bis hin zu tödlichen Dosen verlaufen fließend und sind häufig schwer zu bestimmen.
Im Jahr 2015 gab es in Deutschland 1226 Drogentote, rund 200 mehr als noch im Jahr 2014 – der Großteil davon ist Opfer des Heroinkonsums. Dies ist auch mit dem extrem hohen Suchtpotenzial von Heroin zu erklären: Bereits der erste Konsum kann eine starke Abhängigkeit begründen. Diese Abhängigkeit ist in der Regel nicht nur physischer, sondern auch psychischer Natur, so dass der Konsument aufgrund des besonders starken Gewöhnungseffekts nach kurzer Zeit immer mehr Heroin konsumieren muss, um seine Sucht zu befriedigen. Dies ist nicht nur kostspielig und lebensgefährlich, sondern in aller Regel auch rechtswidrig.
So stellen die §§ 29 ff. BtMG nicht nur den unmittelbaren Umgang und Besitz von Heroin unter Strafe. Es kommt im Zusammenhang mit Heroin auch häufig zu weiteren Straftaten, welche der Beschaffung dienen: Körperverletzungen, diverse Eigentumsdelikte und sogar illegale Prostitution sind immer wieder Straftaten, mit denen sich die Gerichte im Zusammenhang mit Heroin beschäftigen müssen. Für die Strafbarkeit von etwa Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Herstellung, Veräußerung, Abgabe, etc. von beziehungsweise mit Heroin gilt das Gleiche wie für alle anderen vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfassten Drogen. An dieser Stelle sei auf unsere entsprechenden Informationsseiten, etwa zu Haschisch, Marihuana und Cannabis oder Amphetamin und Speed verwiesen.
Die Grenze für die sogenannte nicht geringe Menge bei Heroin liegt bei 1,5 Gramm reinem Heroinhydrochlorid. Dies entspricht 150 Konsumeinheiten á 10 mg oder 30 Konsumeinheiten á 50 mg.
Im Allgemeinen sei gewarnt: Auch die Gerichte wissen um die Gefährlichkeit von Heroin, weswegen hier in aller Regel mit höheren Strafen zu rechnen ist als bei Delikten in Verbindung mit anderen Betäubungsmitteln wie etwa Marihuana.
Daher ist ein guter und vor allem erfahrener Rechtsanwalt, welcher mit der Materie vertraut ist, in allen Fragen rund um Heroin und die möglichen Strafen beim Besitz von Heroin unverzichtbar. Sie können mich jederzeit konsultieren, sei es, weil gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weil bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, weil sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, etwa für den Besitz von Heroin. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin zu einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch. Mehr Details erfahren Sie weiter unten.
Crack ist eine besondere Form des Kokains, welche aus Kokainsalz in Verbindung mit Natron hergestellt wird. Seinen Namen hat das Crack von dem knackenden – englisch: (to) crack – Geräusch, welches beim Verbrennen der Crack-Kristalle entsteht. Beliebt ist Crack gerade wegen seiner unmittelbaren und intensiven Wirkung.
Zeitgleich birgt Crack eine besonders hohe Suchtgefahr – es wird weltweit als das Betäubungsmittel mit dem größten psychischen Suchtpotenzial gehandelt. Darüber hinaus gelten für Crack die gleichen Regeln, Gesetze und möglichen Strafen wie für Heroin, worauf wir bereits im Detail eingegangen sind. Die Grenze zwischen der geringen und nicht geringen Menge ist bei Crack ebenfalls identisch zu der von Heroin.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder bereits eine Vorladung wegen des Besitzes von Heroin oder Crack erhalten haben und einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatungvereinbaren wollen, kontaktieren Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.de, telefonisch unter 0201 747 188 – 0 oder direkt über unser Kontaktformular.
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