Ein Vorwurf nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Wer mit illegalen Substanzen in Berührung kommt – sei es durch Besitz, Erwerb oder Handel –, muss mit hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsentzug rechnen. Besonders schwerwiegende Fälle wie gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Drogenhandel können zu erheblichen Haftstrafen führen.
Bereits das Ermittlungsverfahren stellt für viele Beschuldigte eine enorme Belastung dar. Hausdurchsuchungen, polizeiliche Vorladungen oder Untersuchungshaft können gravierende Folgen für das persönliche und berufliche Leben haben. In einer solchen Situation ist eine kompetente und frühzeitige Strafverteidigung eines Anwalts für BtMG entscheidend.
Rechtsanwalt Nikolai Odebralski ist seit 2010 von seinem Kanzleisitz in Essen bundesweit im Gebiet des Strafrechts tätig.
Neben exzellenter fachlicher Expertise als Fachanwalt für Strafrecht und langjähriger Praxiserfahrung in der Strafverteidigung von Mandanten vor den Amts- und Landgerichten der Bundesrepublik, zeichnet sich seine Tätigkeit auch durch wertschätzende Kommunikation auf Augenhöhe mit Mandanten aus.
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Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Substanzen, die eine betäubende oder abhängig machende Wirkung haben. Dazu gehören nicht nur illegale Drogen und Rauschmittel, sondern auch bestimmte Stoffe, die im medizinischen Bereich legal verschrieben und verwendet werden dürfen.
Das BtMG beschränkt sich nicht ausschließlich auf die Ahndung von Drogendelikten. Vielmehr legt es fest, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Substanzen genutzt, verschrieben oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Während illegale Betäubungsmittel darin ausdrücklich erfasst sind, bleiben legale Rauschmittel wie Alkohol und Nikotin außen vor.
Das BtMG unterscheidet dabei zwischen:
Nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage I), die unter keinen Umständen besessen oder gehandelt werden dürfen.
Verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage II), die für bestimmte industrielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden dürfen.
Verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage III), die unter ärztlicher Aufsicht genutzt werden können.
Die rechtlichen Bestimmungen sind komplex, weshalb eine juristische Beratung unverzichtbar ist.
Für Beschuldigte sind die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) definierten Straftaten von zentraler Bedeutung. Neben schwerwiegenden Delikten enthält das Gesetz auch Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten – geringfügigere Verstöße, die nicht strafrechtlich verfolgt, aber dennoch mit Geldbußen belegt werden können.
Ein häufiger Irrtum: Der reine Konsum von Betäubungsmitteln stellt keine Straftat dar und wird auch nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dennoch kann ein strafrechtlicher Vorwurf schnell entstehen, denn wer konsumiert, macht sich oft bereits durch den Besitz oder Erwerb der Substanz strafbar.
Strafbare Handlungen nach § 29 BtMG:
Diese Liste dient lediglich der allgemeinen Orientierung. Ob in einem konkreten Fall eine strafbare Handlung vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen ab und sollte von einem spezialisierten Anwalt im Betäubungsmittelrecht wie Nikolai Odebralski geprüft werden.
Nicht alle im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführten Stoffe sind automatisch verboten. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Kategorien von Betäubungsmitteln: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage 1), verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage 2) und verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage 3).
Die ersten beiden Kategorien betreffen überwiegend illegale Drogen. Eine vollständige Liste der nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel ist in Anlage 1 des BtMG aufgeführt.
Beispiele für verbotene Substanzen:
Cannabis wurde weitgehend entkriminalisiert und fällt nicht mehr unter die strafrechtliche Verfolgung, sofern der Besitz und Konsum im erlaubten Rahmen erfolgt. Dennoch bleibt der Handel ohne entsprechende Erlaubnis weiterhin strafbar.
Da ständig neue psychoaktive Substanzen entwickelt werden, wird die Liste der verbotenen Stoffe regelmäßig aktualisiert.
Ist eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln im Spiel oder kommt es zu einer Hauptverhandlung, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Handelt es sich um einen besonders schweren Fall – etwa gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Drogenhandel – beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsentzug. In diesen Fällen ist eine Geldstrafe ausgeschlossen.
Schon der Verdacht eines Verstoßes gegen das BtMG kann gravierende Konsequenzen haben, selbst wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt. Für bestimmte Berufsgruppen, insbesondere im medizinischen Bereich, kann bereits eine Ordnungswidrigkeit zu Disziplinarmaßnahmen, dem Entzug der Berufserlaubnis oder dem Ausschluss aus einer Kammer führen.
Aber auch für andere Beschuldigte können strafrechtliche Ermittlungen weitreichende Folgen haben. Ein Eintrag im Führungszeugnis erschwert die berufliche Zukunft erheblich – insbesondere für junge Menschen. Zudem kann der Verdacht allein das soziale und familiäre Umfeld belasten.
Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig aktiv zu werden und sich anwaltliche Unterstützung zu holen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann das Verfahren in vielen Fällen zur Einstellung bringen oder eine Strafmilderung erreichen. Unsere Kanzlei steht Ihnen als professioneller Partner mit langjähriger Erfahrung und exzellenter fachlicher Expertise im Betäubungsmittelrecht zur Seite.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden (§ 35 BtMG). Die Therapiezeit wird dabei in der Regel auf die Strafe angerechnet. Wird mindestens zwei Drittel der verhängten Strafe durch die Therapiezeit abgedeckt, kann der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden. In Einzelfällen ist eine noch frühere Entlassung möglich.
Damit eine Strafe zur Therapie zurückgestellt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Verurteilte muss sich zur Therapie bereiterklären.
Das Gericht muss der Zurückstellung zustimmen.
Es dürfen keine Hindernisse bestehen, beispielsweise eine bevorstehende Abschiebung.
Eine Entscheidung für eine Therapie als Alternative zur Haft erfolgt nicht während des Strafprozesses selbst, sondern erst im Rahmen der Strafvollstreckung. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Falls Sie eines Drogendelikts beschuldigt werden, sollten Sie sich an folgende Regeln halten:
Ein Strafverteidiger sollte so früh wie möglich eingeschaltet werden – idealerweise bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Sobald Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird, sei es durch eine Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder eine Festnahme, ist anwaltliche Unterstützung unerlässlich.
Viele Beschuldigte unterschätzen die Tragweite einer frühzeitigen Verteidigung. Gerade in der Anfangsphase eines Ermittlungsverfahrens können entscheidende Weichen gestellt werden – sei es durch Akteneinsicht, die Verhinderung belastender Aussagen oder die gezielte Einflussnahme auf den weiteren Verfahrensverlauf.
Besonders riskant ist es, ohne rechtlichen Beistand mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Aussagen, die vorschnell getroffen werden, können später nicht mehr rückgängig gemacht werden und unter Umständen die eigene Verteidigung erheblich erschweren.
Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Sachlage, schützt Ihre Rechte und setzt sich für eine bestmögliche Lösung ein – sei es eine Verfahrenseinstellung, eine Strafmilderung oder ein Freispruch. Je früher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto besser stehen Ihre Chancen im Strafverfahren.
Mit unserer Expertise und Erfahrung unterstützen wir Sie in allen Phasen des Strafverfahrens. Nach einer gründlichen Aktenanalyse entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Ihren individuellen Fall zu erzielen.
Sie erreichen uns per E-Mail, über unser Kontaktformular oder telefonisch:
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