Die Strafbarkeit der Drogendelikte ist in § 29 BtMG als Grundnorm geregelt. Daneben kommen in den § 30 ff. BtMG weitere Tathandlungen und Regelbeispiele in Betracht, die als Vergehen oder Verbrechen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Was genau besagt der Grundtatbestand in § 29 BtMG? Um welche Betäubungsmittel geht es dabei und wo sind sie geregelt? Wir zeigen Ihnen die entsprechenden Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes und erläutern die Rechtsfolgen der Straftaten bzw. deren Ausnahmen einer Strafverfolgung.
Der § 29 BtMG stellt den Grundtatbestand für verschiedene Straftaten im Betäubungsmittelstrafrecht dar. Dabei werden gleich mehrere Handlungen bzw. Straftatbestände erwähnt, bei deren Verstoß Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen drohen. Auch im Hinblick auf die Anzahl der Straftaten und deren Ermittlungen sind dabei die Tatbestände Handeltreiben, Einfuhr und Erwerb von Betäubungsmitteln besonders hervorzuheben.
In § 29 Abs. 1 Nr. 1 sind außerdem Anbau, Herstellung, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, „(sonst) in den Verkehr bringen“ oder „sich die Betäubungsmittel in sonstiger Weise zu verschaffen“ genannt.
Weiter ergänzt werden diese Tatbestände durch § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, der den Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe stellt, sofern man nicht zugleich eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb besitzt.
Darüber hinaus hält § 29 Abs. 5 BtMG die Option für das urteilende Gericht bereit, von Strafe abzusehen, wenn das Betäubungsmittel lediglich:
Sieht man § 29 BtMG als Grundnorm oder Ausgangsnorm für verschiedene Handlungen, konkret Straftatbestände, so kommen insbesondere folgende Taten in Betracht:
Im Rahmen der Betäubungsmittelstrafrechts kann sich der Täter bei Drogendelikten auch in besonders schweren Fällen strafbar machen. Als Regelbeispiele führt § 29 Abs. 3 BtMG die beiden folgenden Fälle an:
Wichtig: Ein besonders schwerer Fall kann neben den im Gesetz genannten Regelbeispielen u. U. dann gegeben sein, wenn sich der erhöhte Strafrahmen (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) durch eine besondere Tatbegehung inklusive einer überdurchschnittlichen Schuld des Täters begründen lässt.
Während der Grundtatbestand des § 29 BtMG eine Straftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist, und somit gemäß § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen darstellt, kommen in den §§ 29a, 30 und 30a BtMG auch Verbrechen als Straftaten in Frage. Ein Verbrechen stellt im Vergleich zum Vergehen einen noch schwerwiegenderen Verstoß gegen geltendes Recht dar und wird konsequenterweise „im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht“ (§ 12 Abs. 1 StGB).
Liegen diese Straftatbestände vor, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren – die maximale Freiheitsstrafe läge dann bei 15 Jahren.
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes werden extra in dessen Anlagen I, II und II gelistet (§ 1 Abs. 1 BtMG bzw. Achter Abschnitt BtMG). In den sogenannten allgemeinen Warenverkehr gelangen sie nur unter bestimmten Auflagen. Eine Aufnahme in die Listen der Anlagen I bis III erfolgt dann, wenn das jeweilige Betäubungsmittel als Stoff gilt, der den Konsumenten abhängig machen kann. Betäubungsmittel werden umgangssprachlich meist als „Drogen“ bezeichnet, teilweise wird zwischen Stoffen unterschieden, die beim übermäßigen Gebrauch zu physischen und psychischen Gesundheitsgefährdungen führen (Betäubungsmittel) bzw. lediglich eine betäubende Wirkung entfalten (Drogen). Das Gesetz führt hingegen nur den Begriff „Betäubungsmittel“ an.
Zu den einzelnen Anlagen gehören:
Ein Verstoß gegen die §§ 29 ff. BtMG kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Schon der Umgang mit kleinen, geringen Mengen wird strafrechtlich verfolgt und kann je nach Ausmaß der konkreten Tatumstände mit einer Geldstrafe, aber auch mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden.
Entscheidend für die Höhe der Strafzumessung ist natürlich die Bewertung des konkreten Einzelfalles, wobei die Schwere des Vergehens und die genauen Tatumstände beleuchtet werden müssen.
So kann jeweils nach Ermessen des Gerichts bereits der
Ja, nicht jeder Kontakt oder Umgang mit Betäubungsmitteln bringt den Konsumenten gleich in Berührung mit dem Strafgesetz. Zum einen gibt es den medizinisch inzidierten Einsatz von Betäubungsmitteln, wonach eine Verschreibung per Betäubungsmittelrezept unter gewissen Auflagen bzw. Maßnahmen ermöglicht wird.
Darüber hinaus kommt bei Begehen einer Straftat nach dem BtMG eine Strafmilderung in Betracht, wenn statt Freiheitsstrafe (von bis zu zwei Jahren) eine Drogentherapie angeordnet wird. Gleiches gilt (Strafmilderung oder Verzicht), wenn der Täter dabei hilft, dass weitere Straftaten entweder aufgedeckt oder gar verhindert werden können (§ 31 BtMG).
Sogar eine Einstellung des Verfahrens ist möglich, wenn das Gericht gemäß § 31a Abs. 1 BtMG davon ausgeht, dass
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