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§ 29 BtMG – Das Wichtigste zu den Straftaten des Betäubungsmit­telstrafrechts

Was fällt unter das Betäubungsmit­telgesetz?

Die Strafbarkeit der Drogendelikte ist in § 29 BtMG als Grundnorm geregelt. Daneben kommen in den § 30 ff. BtMG weitere Tathandlungen und Regelbeispiele in Betracht, die als Vergehen oder Verbrechen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Was genau besagt der Grundtatbestand in § 29 BtMG? Um welche Betäubungsmittel geht es dabei und wo sind sie geregelt? Wir zeigen Ihnen die entsprechenden Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes und erläutern die Rechtsfolgen der Straftaten bzw. deren Ausnahmen einer Strafverfolgung.

Was besagt der § 29 BtMG?

Der § 29 BtMG stellt den Grundtatbestand für verschiedene Straftaten im Betäubungsmittelstrafrecht dar. Dabei werden gleich mehrere Handlungen bzw. Straftatbestände erwähnt, bei deren Verstoß Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen drohen. Auch im Hinblick auf die Anzahl der Straftaten und deren Ermittlungen sind dabei die Tatbestände Handeltreiben, Einfuhr und Erwerb von Betäubungsmitteln besonders hervorzuheben.

In § 29 Abs. 1 Nr. 1 sind außerdem Anbau, Herstellung, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, „(sonst) in den Verkehr bringen“ oder „sich die Betäubungsmittel in sonstiger Weise zu verschaffen“ genannt.

Weiter ergänzt werden diese Tatbestände durch § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, der den Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe stellt, sofern man nicht zugleich eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb besitzt.

Darüber hinaus hält § 29 Abs. 5 BtMG die Option für das urteilende Gericht bereit, von Strafe abzusehen, wenn das Betäubungsmittel lediglich:

  • zum Eigenverbrauch bestimmt war und
  • es sich um eine geringe Menge handelte.

Welche Handlungen sind strafbar bei § 29 BtMG?

Sieht man § 29 BtMG als Grundnorm oder Ausgangsnorm für verschiedene Handlungen, konkret Straftatbestände, so kommen insbesondere folgende Taten in Betracht:

  • Handeltreiben: Mit Betäubungsmitteln Handel treiben tut derjenige, der uneigennützig und mit der Absicht, Umsatz zu erzielen, tätig wird. Das Handeltreiben mit Drogen erfährt dabei eine eher weite Auslegung, sodass bereits vorbereitende Teilhandlungen als Handel ausgelegt werden können. Es genügt eine einmalige oder vermittelnde Tätigkeit, wenn z. B. der Kauf von Betäubungsmitteln getätigt wird, um sie eigennützig weiterzuverkaufen, ohne dass es später tatsächlich zu einem weiteren Verkauf kommt.
  • Einfuhr: Wer Betäubungsmittel über die Grenze verbringt, sodass sie in dem Moment in den (deutschen) Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes gelangen, macht sich der Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.
    Ausfuhr liegt dann vor, wenn die Ware aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde, wobei der nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbare Versuch schon bei der Einrichtung eines Drogenverstecks im Inland vorliegen kann.
  • Erwerb: Der Täter erwirbt das Betäubungsmittel, wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Droge erlangt. Dies setzt voraus, dass sich der Erwerber mit dem Vorbesitzer durch Rechtsgeschäft einverständlich über die Übernahme der Sachherrschaft geeinigt hat. Allerdings kann der Erwerb sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Ob der Erwerber tatsächlich Eigentümer der Ware geworden ist, spielt dabei keine Rolle. Es kommt demnach nicht darauf an, ob das Rechts- bzw. Verpflichtungsgeschäft wirksam abgeschlossen wurde.
  • Abgabe: Unter Abgabe im Sinne des § 29 BtMG versteht man die unentgeltliche Übertragung der Verfügungsgewalt. Diese erfolgt im Gegensatz zum Erwerb ohne Gegenleistung, d. h. die Drogen können etwa auch verschenkt oder einfach geteilt werden.

Was versteht man unter den Regelbeispielen des § 29 Abs. 3 BtMG?

Im Rahmen der Betäubungsmittelstrafrechts kann sich der Täter bei Drogendelikten auch in besonders schweren Fällen strafbar machen. Als Regelbeispiele führt § 29 Abs. 3 BtMG die beiden folgenden Fälle an:

  • Gewerbsmäßiges Handeltreiben: Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er in den Fällen der Nummern 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 zum einen wiederholt tätig wird und dieses Tätigwerden zum anderen einer fortlaufenden Einnahmequelle dienen soll. Im Gegensatz zum „einfachen“ Handeltreiben muss der Beschuldigte demnach mehrmalig auffällig geworden sein. Fortlaufend ist die Gewerbsmäßigkeit dann, wenn die Tätigkeiten über nur geringfügige Nebeneinnahmen hinausgehen.  Sie muss demnach von „gewisser Dauer“ sein und einen „bestimmten Umfang“ aufweisen.
  •  Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen: Als zweites Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall, bei dem eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gilt, kommt die Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen in Betracht. Hierfür müssen die konkreten Tatumstände zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führen können.

 

Wichtig: Ein besonders schwerer Fall kann neben den im Gesetz genannten Regelbeispielen u. U. dann gegeben sein, wenn sich der erhöhte Strafrahmen (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) durch eine besondere Tatbegehung inklusive einer überdurchschnittlichen Schuld des Täters begründen lässt.

Wann liegen bei Drogendelikten „Verbrechen-Tatbestände“ vor?

Während der Grundtatbestand des § 29 BtMG eine Straftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist, und somit gemäß § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen darstellt, kommen in den §§ 29a, 30 und 30a BtMG auch Verbrechen als Straftaten in Frage. Ein Verbrechen stellt im Vergleich zum Vergehen einen noch schwerwiegenderen Verstoß gegen geltendes Recht dar und wird konsequenterweise „im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht“ (§ 12 Abs. 1 StGB).

  • § 29a BtMG: In diesem Verbrechenstatbestand werden unter Nr. 1 die Abgabe von Betäubungsmitteln einer Person über 21 Jahren an Personen unter 18 Jahren behandelt. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG geht es dagegen um die Straftatbestände des Handeltreibens, Herstellung und Abgabe von Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich diese Mengenangabe nicht auf Handeltreibens das Bruttogewicht, sondern auf den in dem Betäubungsmittel enthaltenen Wirkstoff bezieht. Da dieser Wert je nach Droge bzw. Qualität des Betäubungsmittels stark unterschiedlich ausfällt, werden zwar je nach Überprüfbarkeit auch Erfahrungswerte zur Ermittlung herangezogen. Im anderen Fall erfolgt nach Sicherstellung ein chemisches Gutachten.
  • § 30 BtMG: In diesem Paragraphen wird die Strafandrohung mit einer Mindeststrafe von nicht unter zwei Jahren noch einmal angehoben.
    Im Fokus steht hierbei der Anbau, die Herstellung oder das Handeltreiben von Betäubungsmitteln, wenn der Täter zugleich Mitglied einer Bande ist (Nr. 1). Weitere Straftatbestände sind das leichtfertige Verursachen des Todes einer anderen Person (Nr. 3) oder gemäß Nr. 4 der wohl häufigste Fall, die Einfuhr von Drogen.
  • § 30a BtMG: Eine weitere Steigerung im Strafmaß droht dem Täter, wenn er gemäß § 30a BtMG entweder
    • als Bandenmitglied Betäubungsmittel in nicht geringer Menge anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt oder ausführt (Abs. 1),
    • eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, mit Drogen Handel zu treiben (Abs. 2 Nr. 1) oder
    • beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei entweder eine Schusswaffe mit sich führt oder Gegenstände, die geeignet und bestimmt sind, andere zu verletzen (Abs. 2 Nr. 2).

 

Liegen diese Straftatbestände vor, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren – die maximale Freiheitsstrafe läge dann bei 15 Jahren.

Welche Drogen und Betäubungsmittel fallen unter das Betäubungsmit­telgesetz?

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes werden extra in dessen Anlagen I, II und II gelistet (§ 1 Abs. 1 BtMG bzw. Achter Abschnitt BtMG). In den sogenannten allgemeinen Warenverkehr gelangen sie nur unter bestimmten Auflagen. Eine Aufnahme in die Listen der Anlagen I bis III erfolgt dann, wenn das jeweilige Betäubungsmittel als Stoff gilt, der den Konsumenten abhängig machen kann. Betäubungsmittel werden umgangssprachlich meist als „Drogen“ bezeichnet, teilweise wird zwischen Stoffen unterschieden, die beim übermäßigen Gebrauch zu physischen und psychischen Gesundheitsgefährdungen führen (Betäubungsmittel) bzw. lediglich eine betäubende Wirkung entfalten (Drogen). Das Gesetz führt hingegen nur den Begriff „Betäubungsmittel“ an.

Zu den einzelnen Anlagen gehören:

  • Anlage I (Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel): Diese Betäubungsmittel bzw. Drogen gelten grundsätzlich als illegal, da sie weder verschrieben, noch konsumiert werden dürfen. Ebenso ist natürlich das Handeltreiben mit den angegebenen Stoffen untersagt. Hierzu zählen etwa Heroin oder auch LSD.
    Grundsätzlich ist bei diesen Stoffen von einem erhöhten Suchtpotenzial auszugehen.
  • Anlage II (Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel): Betäubungsmittel dieser Art gelten als Suchtstoffe, die ebenfalls nicht verschrieben oder verabreicht werden dürfen, sondern z. B. für Rezepturen, also für wissenschaftliche Zwecke und eben nicht für medizinische Zwecke verwendet werden dürfen. In dieser Anlage befinden sich Stoffe wie z. B. Coca-Blätter.
  • Anlage III (Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel): Drogen der dritten Anlage gelten als medizinisch-therapeutisch verwendete Stoffe, d. h. sie können mit speziellem Betäubungsmittelrezept bzw. unter strengen Auflagen verordnet werden.
    Schmerzmittel wie Methadon oder Morphin sind ebenso Stoffe dieser Anlage wie sogar Kokain, das bei speziellen medizinischen Anwendungen verwendet werden kann.

Welche Rechtsfolgen bzw. Strafen drohen?

Ein Verstoß gegen die §§ 29 ff. BtMG kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Schon der Umgang mit kleinen, geringen Mengen wird strafrechtlich verfolgt und kann je nach Ausmaß der konkreten Tatumstände mit einer Geldstrafe, aber auch mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden.

Entscheidend für die Höhe der Strafzumessung ist natürlich die Bewertung des konkreten Einzelfalles, wobei die Schwere des Vergehens und die genauen Tatumstände beleuchtet werden müssen.

So kann jeweils nach Ermessen des Gerichts bereits der

  • Drogenbesitz bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (§ 29 BtMG),
  • während der Drogenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist und damit als Verbrechen gilt (§ 29a BtMG).
  • mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe ist der bandenmäßige Drogenhandel bedroht (§ 30 StGB),
  • eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren droht bei Drogenhandel, bei dem eine Schusswaffe mitgeführt wird (§ 30a BtMG).

Welche Ausnahmen gibt es?

Ja, nicht jeder Kontakt oder Umgang mit Betäubungsmitteln bringt den Konsumenten gleich in Berührung mit dem Strafgesetz. Zum einen gibt es den medizinisch inzidierten Einsatz von Betäubungsmitteln, wonach eine Verschreibung per Betäubungsmittelrezept unter gewissen Auflagen bzw. Maßnahmen ermöglicht wird.
Darüber hinaus kommt bei Begehen einer Straftat nach dem BtMG eine Strafmilderung in Betracht, wenn statt Freiheitsstrafe (von bis zu zwei Jahren) eine Drogentherapie angeordnet wird. Gleiches gilt (Strafmilderung oder Verzicht), wenn der Täter dabei hilft, dass weitere Straftaten entweder aufgedeckt oder gar verhindert werden können (§ 31 BtMG).

Sogar eine Einstellung des Verfahrens ist möglich, wenn das Gericht gemäß § 31a Abs. 1 BtMG davon ausgeht, dass

  • die Schuld des Täters als gering angesehen werden kann,
  • kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht oder
  • der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, erwirbt etc.

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Die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung steht im Ermessen des Gerichts und kann unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn die Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren