Drogenbesitz (BtM) und die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis:
Im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt sich regelmäßig begleitend auch die Frage der Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis; regelmäßig fragen meine Mandanten, ob beim Auffinden von Betäubungsmitteln der Entzug der Fahrerlaubnis droht.
In diesen Fällen wird von der Fahrerlaubnisbehörde anhand konkreten Einzelfalles entschieden.
Wird ein Fahrzeug beispielsweise unter Einfluss von Betäubungsmitteln geführt, kann bereits bei der Kontrolle (=Entdeckung) die Fahrerlaubnis nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vorläufig entzogen werden.
Bei Betäubungsmitteldelikten, bei welchen kein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt wird – beispielsweise dem Betrieb einer Indoorplantage – kann das Delikt jedoch auf charakterliche Mängel schließen lassen. Auch dies kann den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Es gilt also: selbst wenn die Ermittlungen im konkreten Fall kein Zusammenhang zwischen der Strafbarkeit und der Fahrerlaubnis begründen, kann in besonderen Fällen die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten über die Eignung zum Fahren von Kraftfahrzeugen einholen, § 14 FeVO.
Hintergrund dessen ist der Umstand, dass die Straßenverkehrsbehörde in der Regel eine Mitteilung von den Ermittlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln erhält.
Insofern sollten sich die Betroffenen nicht darauf verlassen, dass das Delikt nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht. Denn auch mit der rechtskräftigen Verurteilung ohne zeitgleiche Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnis nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden – sofern charakterliche Mängel vorliegen.
In der Praxis wird von der Fahrerlaubnisbehörde zwischen harten Drogen und sogenannten weichen Drogen differenziert.
Wurden nachweislich Drogen wie Amphetamin, Heroin oder LSD konsumiert, kann selbst dies die Entziehung einer Fahrerlaubnis begründen.
In Bezug auf Drogen wie Cannabis wird hier nach besonderen Kriterien danach differenziert, ob der Betroffene zwischen Konsum in seiner Freizeit und dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges hinreichend unterscheiden kann.
Dies wird natürlich nicht angenommen, wenn der Betroffene unter Einfluss von Marihuana im Straßenverkehr angetroffen wird. Wird hingegen beispielsweise im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Wochenende der Betroffene unter Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen und zugleich im Besitz einer Fahrerlaubnis muss anhand Einzelfalles entschieden werden.
Wichtig ist hier, dass der Betroffene vor der Maßnahme durch die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf eine mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis angehört wird. Spätestens sobald der Anhörungsbogen der Behörde eingeht, sollte man sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden und versuchen, die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden.
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