Sofern Sie als Beschuldigter mit dem Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes, Erwerbs oder Handels von Marihuana oder Haschisch vorgeladen wurden, sollten Sie nicht zögern, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Bereits vor einer gerichtlichen Verhandlung kann dieser die Weichen für einen – in Ihrem Sinne – optimalen Ausgang des Verfahrens stellen. Hier sollten Sie auf die Expertise von RA Odebralski vertrauen, denn nur ein erfahrener Anwalt in Strafsachen, und insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz, kann hier zu einer milden Strafe führen.
Ohne die richtige Verteidigungsstrategie besteht die reale Gefahr einer hohen Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe. Aufgrund der steigenden Drogenproblematik haben sich die Sanktionen verschärft. Wurden Verfahren noch in den 90ern wegen geringer Mengen häufig eingestellt, werden heute sogar Ersttäter belangt.
Da es bei der Beurteilung einer möglichen Strafe immer auf den Einzelfall ankommt, ist eine konkrete Aussage zu den Aussichten während der Ermittlung und vor Gericht naturgemäß nicht zu treffen.
Vorliegend erhalten Sie daher zunächst einen kleinen Überblick über die Strafbarkeit im Allgemeinen und den Ablauf des Verfahrens. Außerdem bekommen Sie erste Hinweise auf die richtige Verhaltensweise um eine Strafe abzumildern oder gar ganz zu vermeiden.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen das unerlaubten Besitzes oder der Einfuhr von Marihuana oder Haschisch erhalten die Betroffenen zunächst im Regelfall eine sogenannte Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. In anderen Fällen kommt es zu einer Hausdurchsuchung und in schwerwiegenden Fällen gegebenenfalls sogar zur Anordnung der Untersuchungshaft gegen die Betroffenen. In allen Fällen ist es ratsam, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, welcher im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Betäubungsmitteldelikten erfahren ist und hier über die erforderlichen praktischen sowie selbstverständlich auch theoretischen Kenntnisse verfügt. Im Falle der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung zeigen wir zunächst einmal ihre Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden an, sagen den Vernehmungstermin ab und fordern die Ermittlungsakten an. Zudem werden sie ein Stück weit aus der Schusslinie genommen und die gesamte Korrespondenz wird über den Rechtsanwalt geführt. Sobald die Akten dann bei uns vorliegen und wir genau wissen, welches Verhalten man ihm vorwirft, geben wir in der Regel eine Verteidiger Erklärung ab und beantragen, das Verfahren möglichst außergerichtlich zu einem Abschluss zu bringen.
Dies gelingt in einigen Fällen, in anderen Fällen wird aufgrund einer schlechten Beweislage oder sogar aufgrund einer geständigen Einlassung des Beschuldigten zum Tatvorwurf ein Hauptverhandlungstermin angesetzt, um den Fall vor dem Amtsgericht oder – bei schwerwiegenden Vorwürfen bzw. großen Mengen – vor dem Landgericht zu verhandeln.
Spätestens bei einer Anklage werden Sie dann nicht umhinkommen, sich von einem Strafverteidiger vertreten zu lassen.
Den größeren Gestaltungsraum haben wir nach der Erfahrung im Zusammenhang mit Betäubungsmittelverfahren bezüglich Haschisch und Marihuana, wenn eine Verteidigung so früh wie möglich ansetzt.
Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist der Besitz, Erwerb, Anbau und Verkauf, sowie die Einfuhr von Betäubungsmitteln in Form von Haschisch, Cannabin oder Marihuana strafbar. Der reine Konsum stellt juristisch hingegen nur eine Eigenschädigung dar; diese wird nicht bestraft.
Obwohl Marihuana und Haschisch aus der gleichen Pflanze gewonnen werden, unterscheiden sie sich. Im juristischen Zusammenhang sind sowohl der Besitz, als auch der Verkauf oder Kauf strafbar. Die Strafbarkeit richtet sich nach der Menge des Wirkstoffs, nicht nach dem Gewicht des Marihuanas oder Haschischs.
An dieser Stelle unterscheiden sich die beiden Rauschmittel, denn Haschisch hat einen höheren THC-Gehalt als Marihuana. Entsprechend wird der Besitz bzw. Kauf oder Verkauf von Haschisch potentiell höher bestraft. Nicht weil der Stoff per se schlimmer ist, sondern weil hier die Grenze einer geringen Menge schneller erreicht werden kann. Insbesondere Haschischöl hat einen sehr hohen THC-Gehalt. Durchschnittlich hat Marihuana einen THC-Gehalt von 2-5%.
Eine sog. geringe Menge liegt nach dem BtMG vor, wenn weniger als 7,5 g THC mitgeführt, verkauft oder importiert werden. Die Bestimmung wird im Labor vorgenommen.
Ob eine so genannter nicht geringe Menge oder aber auch noch eine geringe Menge vorliegt entscheidet sich insofern nicht nach dem reinen Bruttogewicht, der gekauften Betäubungsmittel. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Cannabis von einer sehr guten Qualität eine Wirtschaftsmenge von 20 % aufweist. In diesem Falle wäre schon bei einer Bruttomenge von etwa 40 g die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten.
In Fällen schlechter Qualität (etwa 3 % Wirkstoffanteil) bedarf es somit rechnerisch hingegen einer Bruttomenge von 250g Marihuana, um den Grenzwert zu überschreiten.
Es folgt daraus also, dass schon eine mitgeführte Menge von etwa 50 g zu einer Freiheitsstrafe – nicht geringe Menge – führen kann; eine Menge von 200g hingegen nicht.
Relevant ist in diesem Zusammenhang, woher das Haschisch oder Marihuana kommt. In Holland erworbendes Marihuana weißt regelmäßig einen höheren THC-Gehalt auf, Als das Marihuana von der Indoor-Plantage eines Homegrowers.
Laut einer 2012 vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Studie hat jeder dreizehnte Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren in Deutschland zumindest einmal in seinem Leben Marihuana konsumiert. Das sind 7,8% aller Jugendlichen dieser Altersgruppe, 1,3% gaben an in den letzten zwölf Monaten regelmäßig Marihuana konsumiert zu haben. Bei den jungen Erwachsenen (18 bis 25 Jahre) ist der Konsum von Marihuana sogar noch verbreiteter: 34,8% dieser Altersgruppe, also ca. ein Drittel gaben an, wenigstens einmal Marihuana konsumiert zu haben, ganze 3,9% tun dies regelmäßig.
Bei diesen Zahlen ist es kein Wunder, dass die behördlichen Bemühungen dem gem. §§ 29-30a BtMG rechtswidrigen Umgang mit Marihuana entgegenzuwirken in den letzten Jahren stark zugenommen haben. Nachdem im Jahr 1991 noch „nur“ 1,5 Tonnen Marihuana und 11 Tonnen Haschisch von den Behörden sichergestellt wurden, stieg diese Zahl bis 1999 auf 15 Tonnen Marihuana, 4,8 Tonnen Cannabisharz und ca. 17.000 Marihuanapflanzen an. Die Tendenz ist bis heute steigend.
Dabei ist es ein weitverbreiteter Irrglaube, dass die Droge aus dem Ausland, etwa den nahe gelegenen Niederlanden, nach Deutschland kommt. Der Anbau von Marihuana ist, obwohl er in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig ist (§ 29 I Nr. 1 BtMG), weitverbreitet. Da es sich insofern zumeist um illegalen Anbau in Form von Homegrow oder Indoor-Plantagen handelt, droht häufig die Strafverfolgung. Bereits seit Februar 1998 ist sogar der Besitz von THC-freien Marihuanasamen strafbar, wenn den Umständen nach angenommen werden kann, dass diese zum illegalen Anbau genutzt werden sollen. Ausnahmen gelten nur im Bereich des sogenannten Nutzhanfs, welcher etwa als Rohstoff für Kleidung und Kosmetik genutzt wird. Hier können die Grenzen jedoch fließend und für den Laien häufig unverständlich sein. Daher empfiehlt es sich bereits bei den kleinsten Anzeichen einer Strafverfolgung einen Rechtsanwalt zu konsultieren und damit nicht etwa bis zu einer Hausdurchsuchung zu warten, denn bereits bei dieser ist es äußerst wichtig seine Rechte zu kennen. Daher werde ich im Folgenden über die rechtliche Beurteilung von Homegrow und Indoor-Plantagen aufklären. Bedenken Sie jedoch, dass Sie immer ein einzelfallbezogenes Beratungsgespräch mit Ihrem Rechtsanwalt führen sollten und dieser Text nicht den Anspruch erhebt, ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt zu ersetzen.
Homegrow und das Betreiben einer Indoor-Plantage sind gemäß § 29 I Nr. 1 BtMG rechtswidrig. Wörtlich heißt es dort:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt (…)“
Dass es sich bei Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt ergibt sich aus seiner Auflistung in Anlage 1 des BtMG.
Der gesetzliche Terminus für Homegrow und Indoor-Plantagen ist also „Anbau“ und „Herstellung“. Diese stehen wie man oben sieht unter einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haftstrafe oder Geldstrafe. Alleine wegen dieser hohen Strafandrohung empfiehlt es sich bei einer Vorladung als Beschuldigter wegen des Anbaus von Marihuana möglichst früh einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Es existieren etliche Abwandlungen dieses Tatbestands, welche mit Strafminderungen, aber vor allem Strafschärfungen einhergehen:
Strafminderungen gibt es gemäß der Absätze 4 und 5 des § 29 BtMG vor allem im Falle der fahrlässigen Begehung und wenn es sich um eine sogenannte „geringe Menge“ Marihuana handelt. In ersterem Fall ist die Strafandrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in letzterem Fall kann sogar ganz von Strafe abgesehen werden.
Strafschärfungen ergeben sich vor allem aus den §§ 29a, 30 und 30a BtMG. § 29a BtMG stellt dabei insbesondere den Verkauf an Minderjährige und das Handeltreiben in nicht geringer Menge unter eine schärfere Strafandrohung (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe). Nach § 30 BtMG drohen bei Homegrow und dem Betrieb von Indoor-Plantagen als Mitglied einer Bande (Absatz 1 Nr. 1) oder gewerbsmäßig (Absatz 1 Nr. 2) sogar mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe. Werden bei bandenmäßigem Homegrow oder dem Betrieb von Indoor-Plantagen nicht geringe Mengen hergestellt, so sieht § 30a BtMG sogar einen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Um diese verschiedenen Möglichkeiten der Strafschärfung und –milderung verständlich zu machen, werde ich die einschlägigen Worte näher erklären:
Der Definition nach spricht man von Anbau bei dem vom „menschlichen Willen getragenen Aussäen von Samen und die Aufzucht zumindest einer Cannabispflanze.“
Demnach ist jede Zucht einer Marihuanapflanze rechtswidrig, unabhängig davon, ob es sich um eine potente Pflanze handelt oder nicht. Wenn etwa bei einer Hausdurchsuchung eine Marihuanapflanze bei Ihnen gefunden wird, wird dies immer zur Anzeige führen. Dabei ist die Tat bereits vollendet, wenn der Samen so unter die Erde gebracht wurde, dass daraus eine Marihuanapflanze wachsen kann, ob sie tatsächlich schon gewachsen ist, spielt keine Rolle. Demnach ist schon das Aussäen von Marihuanasamen etwa im Wald Anbau im rechtlichen Sinne, es muss sich nicht zwangsläufig um Homegrow handeln. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Täter nicht nur derjenige ist, der selbst Homegrow oder eine Indoor-Plantage betreibt, sondern auch wer ihm bei der Aufzucht der Marihuanapflanze(n) hilft. Wer etwa den Anbau von Marihuana auf seinem Grundstück oder in seinen Räumlichkeiten duldet, ist ebenso strafbar wie der „Gärtner“ selbst.
Vom Herstellen spricht man dagegen, wenn Betäubungsmittel gewonnen, angefertigt, zubereitet, be- und verarbeitet, gereinigt oder umgewandelt werden. Homegrower und Betreiber Indoor-Plantagen sind hiervon also vor allem beim Ernten und Trocknen der Blüten, aber auch die Herstellung von Cannabisöl oder Haschisch umfasst.
Strafbar ist häufig erst der Anbau bzw. das Herstellen einer nicht-geringen Menge. Von einer geringen Menge spricht man bei bis zu 7,5 Gramm THC.
Es geht also nicht um das Netto-Gewicht der Pflanze, wie dies etwa in den USA der Fall ist, sondern um den tatsächlichen THC Gehalt, dessen Berechnung in einem Labor vorgenommen wird.
Häufig ist dieser Wert schon bei ca. 50 Gramm Cannabisblüten (getrocknet) erreicht, weshalb höchste Vorsicht und – erneut – das frühestmögliche Einschalten eines Rechtsanwalts strengstens zu empfehlen sind. Wird dagegen bei einer Hausdurchsuchung Marihuana gefunden, welches diesen Wert nicht übersteigt, so kann man sich mit einem guten Rechtsanwalt berechtigte Hoffnungen auf Straffreiheit machen. Im allgemeinen gilt, dass beim Homegrow oder auch auf Indoor-Plantagen nie mehr als eine Pflanze angebaut werden sollte.
Eine Handlung wird rechtlich als gewerbsmäßig eingestuft, wenn sie tatsächlich im Sinne eines Gewerbes vorgenommen wird. Dabei kommt es vor allem auf die Umstände an, unter denen Homegrow oder Indoor-Plantagen betrieben werden:
Auf gewerbsmäßiges Handeln deuten verschiedene Tatsachen hin, wie etwa die, ob der Anbau die Haupteinnahmequelle des Beschuldigten ist, er es als „hauptberuflich“ tut, ob die Indoor-Plantage „gewerbeähnlichen Strukturen“ unterliegt (gemeint sind vor allem geregelte Arbeitszeiten und –abläufe), ob viele andere involviert sind, etc. Gemeint ist also der Anbau in großem Stil. Insofern handelt es sich bei Indoor-Plantagen häufig um gewerbsmäßiges Handeln, während Homegrow mit wenigen Pflanzen oft nicht unter diesen Begriff fällt. Dennoch kann auch Homegrow vom Gericht als gewerbsmäßig angesehen werden.
Häufig kommt es auch auf die Umstände an wie sie bei einer Hausdurchsuchung vorgefunden wurden; wenn der Anbau eher laienhaft wirkt, kann in der Regel nicht von Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden, während beispielsweise eine Indoor-Plantage mit professioneller Beleuchtung, Luftfilter, etc. häufig als gewerbsmäßiger Anbau angesehen werden. In solchen Detailfragen ist ein guter Rechtsanwalt entscheidend für ihr Verfahren.
Laut Bundesgerichtshof ist eine „Bande“ im juristischen Sinne
„eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen, im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat“.
Es bedarf weder einer ausdrücklichen Abmachung, noch einer konkreten Abrede, also etwa einem genauen Plan wie und über welchen Zeitraum eine Indoor-Plantage betrieben werden soll. Insofern kann es also schon als Bande angesehen werden, wenn man in einer WG wohnt und die eigene Marihuanapflanze regelmäßig von zwei Mitbewohnern gegossen wird. Selbstverständlich darf es sich dabei nicht um reinen Zufall handeln, wie wenn den Mitbewohnern zum Beispiel gar nicht klar ist, dass es sich um Marihuana handelt und er die Pflanze nur gießt, damit diese nicht eingehen. Um solche – durchaus denkbaren, allerdings doch eher abwegigen – Konstellationen vor dem Richter glaubhaft zu machen, bedarf es einer guten rechtsanwaltschaftlichen Vertretung, welche ich Ihnen bieten kann.
Um allerdings gar nicht erst in Erklärungsnot zu geraten, empfiehlt es sich, Homegrow oder auch größere Indoor-Plantagen nie mit mehr als zwei Personen zu betreiben. Dementsprechend sollte auch bei einer etwaigen Hausdurchsuchung nur der direkt Beschuldigte zugegen sein. Die Vorstellung, die Strafe sei milder, wenn sich „alle stellen“, ist ein Irrglaube, im Zweifel verschlimmert dies die Strafe nur. Am besten Sie befragen vor einer angekündigten Hausdurchsuchung stets Ihren Rechtsanwalt, wie Sie sich in dieser Situation am besten verhalten.
Sollten Sie den Verdacht haben, dass gegen Sie wegen Homegrow oder dem Betrieb einer Indoor-Plantage ermittelt wird, wurde bereits eine Hausdurchsuchung durchgeführt oder haben Sie sogar einer Vorladung als Beschuldigter erhalten, dann sollten Sie sich umgehend an mich wenden. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Betäubungsmittelstrafrecht bin ich der ideale Rechtsanwalt für Ihr Anliegen. Ich haben nicht nur das theoretische Wissen, sondern vor allem die Erfahrung die nötig ist, um sie zu verteidigen. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin für ein Erstgespräch unter 0201 747 1880.
Sehr kompetenter und engagierter Anwalt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht. Die Beratung war professionell und verständlich, und ich fühlte mich jederzeit gut vertreten. Dank seines Fachwissens und seiner klaren Kommunikation konnte eine positive Lösung erreicht werden. Absolut empfehlenswert!
Dank dieser spezialisierten Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht konnte ich meine Anklage wegen eines BtMG-Verstoßes erfolgreich abwehren. Die strategische Verteidigung und die professionelle Beratung haben mir enorm geholfen. Wer in Sachen Drogenhandel oder Betäubungsmittelrecht Unterstützung braucht, ist hier genau richtig!
Ich war wegen Drogenhandel angeklagt und stand vor einer ungewissen Zukunft. Doch die Kanzlei hat sofort reagiert, meine Rechte geschützt und eine maßgeschneiderte Strategie entwickelt. Die Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht war beeindruckend. Absolut empfehlenswert!
Von der ersten Beratung bis zum Abschluss meines Falls habe ich mich bestens betreut gefühlt. Die fundierte Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht und bei Vorwürfen des Drogenhandels hat meine Erwartungen übertroffen. Danke für die kompetente Unterstützung!
Ich hatte große Angst vor den Konsequenzen des Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das BtMG, doch Anwalt Odebralski hat mir Sicherheit gegeben und mich erfolgreich vertreten. Seine Kenntnisse im Drogenhandel-Strafrecht sind außergewöhnlich und seine Arbeit äußerst engagiert. Ich kann die Kanzlei nur weiterempfehlen!
Mein Fall wurde dank der erfahrenen Verteidigung in einer BtMG-Angelegenheit erfolgreich gelöst.
Dank der hervorragenden Verteidigung dieser Kanzlei konnte mein Verfahren wegen Drogenhandel eingestellt werden. Die Strategie war perfekt durchdacht und wurde erfolgreich umgesetzt. Absolute Empfehlung für jeden, der im BtMG-Strafrecht Hilfe benötigt!