Nicht nur der Erwerb oder der Handel mit Betäubungsmitteln gelten als Straftat, nein auch der bloße Drogenbesitz wird strafrechtlich verfolgt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich sowohl im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als auch im Konsumcannabisgesetz (KCanG).
Doch welche Strafen drohen beim Besitz von „geringen Mengen“, welche Sanktionen sind dagegen bei „nicht geringen Mengen“ zu erwarten? Findet daneben das Jugendstrafrecht beim Besitz von Betäubungsmitteln Anwendung? Diese und andere Fragen beantworten wir für Sie in diesem Artikel. Außerdem: Wie können wir Ihnen als Fachkanzlei für Drogendelikte am besten weiterhelfen?
Sie wurden wegen Drogenbesitz beschuldigt, obwohl Sie nur eine geringe Menge davon bei sich hatten? Bereits an dieser Stelle wollen und müssen wir aufklären, dass der Besitz von Drogen bzw. Betäubungsmitteln in jeder Form strafbar ist. Es ist richtig, dass das Gesetz Unterschiede in der Strafzumessung macht, je nachdem ob man eine geringe oder nicht geringe Menge Drogen besitzt. Auch die normale bzw. einfache Menge spielt hierbei eine Rolle, auch wenn sie im Gesetz keine ausdrückliche Erwähnung findet.
In jedem Fall ist der Drogenbesitz nach den §§ 29 ff. BtMG strafbar und wohl stets dann zu bejahen, wenn die Betäubungsmittel bei bzw. an Ihnen gefunden werden. Es kommt dabei im Übrigen weniger darauf an, ob Sie auch tatsächlich Eigentümer der Droge sind. Es genügt, wenn Sie eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf das Betäubungsmittel haben, die zudem von einer gewissen Dauer ist. Zu den hierfür einschlägigen Betäubungsmitteln zählen die Drogen, die das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in seiner Anlage anführt. Nach § 29 BtMG ist u. a. sowohl der Anbau, die Herstellung, der Handel mit Drogen und eben auch der Erwerb verboten. Doch wie steht es neben dem Besitz mit dem Konsum von Drogen?
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Grundsätzlich verbietet der Gesetzgeber den Konsum von Drogen nicht. Dies wird neben den anderen strafbaren Tatbestandsvoraussetzungen damit begründet, dass die eigene Selbstschädigung schon deshalb straflos bleibt, da dieser Schutz nicht zuvorderst als Aufgabe des Gesetzgebers angesehen wird. Da der Besitz strafbar ist, stellt sich die Frage, wie Drogen konsumiert werden (können), ohne sie über einen gewissen Zeitraum zu besitzen oder sie vorher erworben zu haben?
Dies ist vor allem wohl dann auszuschließen, wenn Sie die Droge von jemandem zum direkten Konsumieren erhalten. So beispielsweise der Fall, wenn Marihuana in Form eines Joints in einer Runde weitergereicht wird. Hier dürften weniger die Drogenkonsumenten, sondern vielmehr der Erwerber der Droge belangt werden können.
Der Besitz von Drogen stellt einen sogenannten Auffangtatbestand dar. Dies bedeutet, der Drogenbesitz an sich ist nur dann strafbar, wenn kein anderer Straftatbestand wie z. B. der Erwerb oder Verkauf von Drogen erfüllt ist.
Die Strafbarkeit beim Besitz von Betäubungsmitteln ist in den Paragraphen §§ 29 ff. BtMG geregelt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer „Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein“. Bereits die strafrechtliche Beurteilung bzw. Abgrenzung zu straflosem Drogenkonsum kann sich schwierig gestalten, sodass der reine Besitz von Betäubungsmitteln als die einfachste Form der Drogentatbestände nach § 29 ff. BtMG angesehen werden kann.
Wenn Sie als Täter wegen Drogenbesitz beschuldigt werden, spielen bei der Strafzumessung gleich mehrere Faktoren eine Rolle. In erster Linie fallen hierbei die Art des Betäubungsmittels und zudem deren Menge ins Gewicht. Daneben kommt es darauf an, ob Sie strafrechtlich bereits auffällig waren bzw. besonders in Erscheinung getreten sind. So werden Ersttäter in vergleichbaren Fällen weniger hart bestraft, als dies bei Wiederholungstätern der Fall sein würde. Letztendlich entscheidet die Beurteilung des Einzelfalls, weswegen zur Höhe der Strafe schwerlich Prognosen anzustellen sind. Wie wir noch sehen werden, schützt jedoch auch der Besitz von nur einer „geringen Menge“ grundsätzlich nicht vor der Strafbarkeit.
Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der Anwendung dessen Regelungen spätestens zum 1. Juli 2024 wird u. a. auch der strafrechtliche Besitz von Cannabis geregelt. Damit gelten Cannabis und etwa Dronabinol nicht mehr als Betäubungsmittel und sind folgerichtig aus den Anlagen I und III des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen worden.
Wenn Sie Cannabis bzw. die Blüten konsumieren möchten, sind nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG folgende Grenzen zu beachten: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer (Gesetzeswortlaut verkürzt)
Gleich zu Beginn dieses Abschnitts ist zu betonen, dass es ein – immer noch weit verbreiteter Irrtum – ist, dass der Besitz einer geringen Menge an Betäubungsmitteln straffrei sei. Auch bei kleinen Mengen ist daher nicht von Straflosigkeit auszugehen. Aber: Der Gesetzgeber hat in § 29 Abs. 5 BtMG die Möglichkeit geschaffen, dass das Gericht dann von einer Strafe absehen kann, wenn „der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“
Ist der Täter jedoch im Hinblick auf Drogendelikte ein Wiederholungstäter, schwinden die Chancen, dass das Gericht selbst bei unzweifelhaft geringer Menge von einer Strafe absehen wird.
Umgekehrt bestehen gute Aussichten, für einen Ersttäter beim Besitz von geringen Mengen an Betäubungsmitteln dann eine Verfahrenseinstellung zu erreichen, wenn ein erfahrener Fachanwalt mit der passenden, erprobten Verteidigungstaktik zu Werke geht.
Wichtig: Bis zu welcher Grenze man von einer geringen Menge im Fall von Cannabis spricht, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Dabei reicht die Spanne von 6 g (in den meisten Bundesländern der Fall) bis zu 15 g (nur in Berlin).
Liegt zweifelsfrei ein Besitz von Drogen in nicht geringen Mengen vor, erhöht sich die gesetzliche Strafdrohung erheblich. Nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist der Besitz von Betäubungsmitteln von nicht geringen Mengen mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen, was damit gleichbedeutend mit dem Begehen eines Verbrechens ist (§ 12 StGB).
Ab wann eine nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels vorliegt, wird dabei nicht durch die Substanz selbst (als Brutto-Menge) bestimmt, sondern ermittelt sich anhand des darin enthaltenen Wirkstoffs. Am Beispiel von in der folgenden Tabelle aufgeführten Betäubungsmitteln mit Angabe ihrer Inhaltstoffe ist der maßgebliche Wirkstoff zu entnehmen, der über eine geringe oder nicht geringe Menge entscheidet:
Der Besitz von Drogen ist auch für Jugendliche kein Kavaliersdelikt. Wird ein Jugendlicher im Besitz von Betäubungsmitteln erwischt, drohen dem den jungen Täter sowohl milde Verwarnungen als auch härtere Jugendstrafen; letztere vor allem dann, wenn schwerere Fälle gegeben sind. Welche Drogen dabei im Spiel sind, spielt für das Jugendstrafrecht keine bedeutende Rolle. Der Jugendliche macht sich in jedem Fall des Drogenbesitzes strafbar, sei es durch sogenannte härtere Drogen wie Kokain oder Heroin, oder aber durch „weiche“ Betäubungsmittel wie Cannabis.
Folgende Sanktionen bzw. Strafen kommen beim Besitz von Drogen in Betracht:
Da eine nach dem Jugendstrafrecht verhängte Jugendstrafe erhebliche Auswirkungen auf das Berufsleben des Heranwachsenden haben kann, sollten sich Jugendliche beim ersten Kontakt mit Drogen stets über die Strafbarkeit schon des Besitzes im Klaren sein.
Werden Sie beim Besitz von Drogen erwischt, sollten Sie sich bei einer Vorladung gleich an einen in Drogendelikten erfahrenen Fachanwalt wenden, der Ihnen von Anfang an wertvolle Unterstützung für das weitere Verfahren bieten kann. Je nach Fall bzw. Vorwurf und den konkreten Tatumständen kommen unterschiedliche Verteidigungsziele in Betracht, bei denen wir stets das Maximale für Sie herausholen wollen.
Nur unter diesen Voraussetzungen bestehen für Sie die besten Chancen, z. B. wegen unüberlegter Äußerungen nicht zusätzlich in Schwierigkeiten zu geraten. Machen Sie daher vor allem von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, das Ihnen zu keinem Zeitpunkt als Schuldeingeständnis ausgelegt werden darf.
Folgende Ziele werden von uns engagiert verfolgt, um für Sie eine Einstellung, eine milde Strafe oder eine Verständigung mit dem jeweiligen Gericht zu erreichen:
Der für den Beschuldigten bestmögliche Fall, die Einstellung des Verfahrens, kann u. U. dadurch erreicht werden, wenn erst gar kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Kann demnach das Vorliegen einer Täterschaft in Zweifel gezogen werden, ist eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ebenso möglich wie ein Freispruch vor Gericht.
Drogenbesitz ist und bleibt strafbar. Dennoch kann im Fall einer nur geringen Menge an Betäubungsmitteln – insbesondere bei Ersttätern – eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Grundlage hierfür stellt § 31a BtMG dar, der eben diese Möglichkeit für das Gericht bietet, wenn der Beschuldigte nachweisbar eine geringe Menge an Drogen in seinem Besitz hatte, die klar unter der Grenze „nicht geringe Menge“ liegt.
Als zweite Option eine drohende Strafe zu vermeiden oder eben milder zu gestalten, kommt die Verständigung mit dem Gericht in Frage (§ 257c StPO). Sie ist dann zu überlegen, wenn eine Einstellung des Verfahrens aus den oben genannten Gründen nicht mehr in Betracht kommt.
Wir stehen Ihnen als spezialisierte Strafverteidiger jederzeit zur Verfügung. Mit unserer Expertise und Erfahrung unterstützen wir Sie in allen Phasen des Strafverfahrens. Nach einer gründlichen Aktenanalyse entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Ihren individuellen Fall zu erzielen.
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